Konkret ging es um den Verein "Deutsches Institut für Iranische Politik- und Wirtschaftswissenschaften e.V." Die Richter in Berlin sahen darin eine Irreführung, da von einem Institut eine wissenschaftliche Einrichtung erwartet werde, die über ein entsprechend geschultes Fachpersonal verfüge, was konkret nicht gegeben war.
Die spannende Frage ist nun, ob sich das Urteil auch auf den Begriff "Kosmetikinstitut" übertragen lässt, da es sich hier ebenfalls nicht um eine öffentliche Institution handelt, die unter der Aufsicht des Staates steht. Unserer Auffassung nach liegt die Rechtslage beim Kosmetikinstitut anders, weil sich der Begriff seit Jahrzehnten etabliert hat und kein Verbraucher davon ausgehen wird, dass ein Kosmetikinstitut eine öffentliche Einrichtung ist. Ob das Gerichte genau so sehen, bleibt allerdings abzuwarten. Der eine oder andere findige Anwalt oder Abmahnverein dürfte demnächst eine Abmahnwelle zu dem Begriff starten, auf die es dann zu reagieren gilt.
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