Eine tabaklose Zigarette (E-Zigarette) zur Inhalation von Nikotin wurde von einem Gericht als Arzneimittel nach § 2 Arzneimittelgesetz (AMG) eingestuft, welches einer zeit- und kostenaufwendigen Arzneimittelzulassung bedarf, die jedoch für das Produkt nicht vorlag. Begründet wird die Entscheidung damit, dass das in den elektronischen Zigaretten enthaltene Nikotin eine pharmakologische und damit arzneiliche Wirkung entfalte. Gänzlich unumstritten ist diese Sichtweise des Gerichts allerdings nicht. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu elektronischen Zigaretten steht noch aus. Ebenso wie die elektronische Zigarette wurde auch ein Spray zur Raucherentwöhnung als Arzneimittel eingestuft, ebenso eine Glutathion-haltige Kautablette mit der Bezeichnung „Gluth-ACE“ und der Aussage, das Produkt wirke Nikotin-entwöhnend.
Im Ergebnis ist auf den Einzelfall abzustellen, bei dem auch Import- und Vertriebswege (z.B. über Apotheken) sowie werberechtliche Bestimmungen (Heilmittelwerbegesetz etc.) eine Rolle spielen. Ohne Einschaltung spezialisierter Rechtsanwälte sollten Entwöhnungsmittel und elektronische Zigaretten nicht in den Verkehr gebracht werden.
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