Das Gericht stuft die Bezeichnung "Gouda" für das Produkt als irreführend ein. Nach diesen Vorschriften ist es unter anderem verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung verwendet werden.
Hiervon ausgehend spricht nach Auffassung der Richter Überwiegendes dafür, dass die vorliegend verwendete Bezeichnung des Produkts " Gouda" zur Täuschung der Verbraucher geeignet ist. Das beklagte Unternehmen konnte nicht überzeugend nachweisen, dass es sich bei der Füllung um Gouda handelt. So werden an Käse, der - wie Gouda unter bestimmten Standardsorten in Verkehr gebracht werden soll, werden zusätzliche Anforderungen gestellt, die sich aus der Anlage 1 zu § 7 der Käseverordnung (KäseV) ergeben. Sie betreffen die Herstellung, Beschaffenheit und sonstigen Eigenschaften (Äußeres, Inneres, Geruch und Geschmack), die dem Sortentyp entsprechen müssen. Wird bei einem Erzeugnis eine Standardsorte angegeben, ohne dass die Anforderungen an diese Standardsorte nach der Käseverordnung erfüllt sind, liegt eine Irreführung im Sinne von § 11 Abs. 1 LFGB vor, so das Gericht.
Hiervon ausgehend sei eine Irreführung des Verbrauchers gegeben, weil die Bezeichnung des Produkts "Gouda" ("2 fleischfreie Filets gefüllt mit Gouda") den Eindruck erwecke, als wäre das Produkt (nur) mit Gouda gefüllt, was nach Auffassung des Gerichts aufgrund eines Berichts eines Landesuntersuchungsamts nicht den Tatsachen entsprechen dürfte.
Im Ergebnis wurde dem betroffenen Unternehmen verboten, das Produkt mit der Schmelzkäsefüllung weiter als "Gouda" zu bezeichnen.
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