Wichtig ist dabei vor allem die Erkenntnis, dass es sich bei nikotinhaltigen Liquids mangels pharmakologischer Wirkung nicht um Funktionsarzneimittel handelt. Die Leipziger Richter schlossen sich insoweit im Ergebnis der Auffassung der Vorinstanz an und liegen damit letztlich auch auf der Linie der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach Produkte, deren Konsum keinen gesundheitlichen Nutzen hat, keine Arzneimittel sein können.
Die Entscheidung des BVerwG stellt allerdings keinesfalls einen Freibrief für Händler und Vertreiber von E-Zigaretten dar: Erwecken diese im konkreten Fall den Eindruck, E-Zigaretten seien als Mittel zur Heilung von Nikotinsucht geeignet, kommt durchaus eine Einstufung der so beworbenen Liquids als Präsentationsarzneimittel in Betracht. Das BVerwG hatte sich aber mit Sachverhalten auseinanderzusetzen, bei denen die Vertreiber der Liquids geschickt genug waren, solche arzneilichen Auslobungen zu vermeiden. Wer bei Verstand ist, wird dies auch in Zukunft tun.
Der E-Zigaretten-Markt, der sich vor nicht allzu langer Zeit noch diversen Kriminalisierungsversuchen ausgesetzt sah, hat damit Rechtsicherheit gewonnen - vorerst. Denn auf mittlere Sicht werden die Dampfer regulatorisch den Rauchern angenähert: Mit Umsetzung der neuen EU-Tabak-Richtlinie werden nikotinhaltige Liquids im Grundsatz dem Regulierungsregime für Tabakerzeugnisse unterworfen, was neue juristische Herausforderungen mit sich bringt. Ob gerade die vielen kleinen Händler elektronischer Zigaretten mit dem künftigen Rechtsrahmen so gut bedient sind, bleibt abzuwarten. Fürs erste darf zur Feier des Segens aus Leipzig aber erst einmal ein besonders gutes Liquid gedampft werden.