Zu befassen hatte sich das Gericht mit einem Lippenpflegeprodukt, welches in einem kugelig-rundlichen Kunststoffbehältnis präsentiert wird, das etwas größer als eine Walnuss ist und aus zwei in etwa gleich hohen Hälften besteht, aus dessen unterer Hälfte die Pflegesubstanz kuppelartig gerundet nach oben herausragt. Nachdem ein anderes Unternehmen ebenfalls formähnliche Lippenpflegeprodukte anbot und vertrieb, erwirkte die Vertreiberin des vermeintlichen Originals eine einstweilige Verfügung. Hiergegen legte die die Konkurrentin Widerspruch ein und beantragte die Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Sie war der Ansicht, nach der neuesten BGH-Rechtsprechung seien geometrische Figuren – wie vorliegend eine schlichte Kugel – dem ergänzenden Leistungsschutz gar nicht zugänglich. Es fehle an der wettbewerblichen Eigenart. Die Konkurrentin habe diesbezüglich das Marktumfeld nicht vollständig wiedergegeben. Sie habe bewusst jene Produkte herausgelassen, die ihrem Produkt stark ähneln würden. Relevant sei auch nicht nur der deutsche Markt, insbesondere würden sich die Grenzen der wettbewerblichen Eigenart neben dem Marktumfeld und vorbekannten Formenschatz auch maßgeblich aus den in den Designregistern eingetragenen Designs (Europäische Designs, US-Designs) ergeben. Außerdem handele es sich bei dem Produkt nicht um eine Nachahmung, denn aufgrund zahlreicher Unterschiede würden die Produkte einen gänzlich anderen Gesamteindruck vermitteln.
LG Köln erhält Verbot aufrecht
Das LG Köln bestätigte allerdings die einstweilige Verfügung. Das in einem kugelförmigen Behältnis vertriebene Lippenpflegeprodukt besitze eine wettbewerbliche Eigenart. Eine solche liege vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf eine betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen. Dies sei hier wegen der Kombination der Einzelmerkmale des Produkts der Fall. So wird es in einem rundlichen bis leicht ovalen Kunststoffbehälter vertrieben, der unten abgeflacht ist und auf dieser abgeflachten Stelle stehen kann. Überdies ragt, wenn man das Produkt öffnet, die Lippenpflegesubstanz nach oben. Gesteigert werde diese wettbewerbliche Eigenart durch seine große Bekanntheit, insbesondere in der Zielgruppe der modebewussten und ästhetisch anspruchsvollen jungen Frauen.
Keine Schmälerung der wettbewerblichen Eigenart durch Verweis auf Produktumfeld – Konkurrenzprodukt stellt Nachahmung dar
Auch sei die wettbewerbliche Eigenart durch die im Produktumfeld vertriebenen Lippenpflegeprodukte, auf welche die Konkurrentin verwiesen hat, nicht geschmälert. Entgegen der Ansicht der Konkurrentin komme es in diesem Zusammenhang lediglich auf die Umfeldprodukte im deutschen Markt an und nicht auf das Produktumfeld auf anderen Märkten. Es liege auch eine wettbewerbsrechtlich relevante Nachahmung vor. Es wurden von der Konkurrentin die wesentlich gestalterischen Merkmale übernommen, die zu einem nahezu identischen Gesamteindruck führten. Aufgrund der nahezu identischen Nachahmung sei auch die Gefahr einer Herkunftstäuschung gegeben.