Das Gericht beurteilte diese Formulierung für ein Mischgetränk mit einem Alkoholgehalt von 10% Vol. als nährwertbezogene Angabe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (sog. Health-Claims-Verordnung). Durch Verwendung des Begriffs "Energy" werde dem Verbraucher der Eindruck vermittelt, der Konsum des in dieser Weise beworbenen Getränks verschaffe ihm Energie, Kraft, Tatkraft, Leistungsvermögen. Nach der Health-Claims-Verordnung dürfen alkoholischen Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent aber keine nährwertbezogenen Angaben ("nutrition claims") mit Ausnahme solcher tragen, die sich auf eine Reduzierung des Alkoholgehaltes oder des Brennwertes beziehen. Bei dem Begriff "Energy" handele es sich auch nicht um eine zulässige Zutaten-Angabe, so das OLG Hamm.
Die Entscheidung betrifft unmittelbar nur alkoholische Getränke. Nicht entscheiden musste das Gericht also die spannende Frage, ob die Bezeichnung "Energy Drink" seit Geltung der Health-Claims-Verordnung noch für alkoholfreie Getränke verwendet werden darf.
Autor: Rechtsanwalt Thomas Bruggmann, LL.M.