Mit Rücksicht auf die Berichterstattung in den Medien zur Verkehrsfähigkeit der E-Zigarette spreche Überwiegendes dafür, dass die streitigen Äußerungen des Ministeriums wie ein Verbot wirkten, so das Gericht. Deshalb sei die rechtliche Einschätzung des Ministeriums nicht nur auf seine Vertretbarkeit zu überprüfen, vielmehr habe das Gericht eine eigene rechtliche Wertung am Maßstab des Arzneimittelgesetzes und des Medizinproduktegesetzes vorzunehmen. Danach seien die in der „Pressemeldung“ und in dem Erlass enthaltenen Äußerungen rechtswidrig. Die E-Zigarette und ein nikotinhaltiges Liquid unterfielen weder dem Arzneimittelgesetz noch dem Medizinproduktegesetz. Das Liquid erfülle nicht die gesetzlich normierten Voraussetzungen eines Arzneimittels. Es stehe nicht die Entwöhnung vom Nikotinkonsum oder die Linderung einer Nikotinabhängigkeit im Vordergrund. Die E-Zigarette nebst Zubehör habe auch keine für ein Arzneimittel erforderliche therapeutische oder prophylaktische Zweckbestimmung.
Erst kürzlich hatte auch das Verwaltungsgericht Köln in einem anderen Verfahren entschieden, dass es sich bei elektronischen Zigaretten nicht um eine Arzneimittel handele. Auch wenn der Beschluss des OVG Münster „nur“ in einem Eilverfahren erging, dürfte damit zumindest für Nordrhein-Westfalen feststehen, dass „Dampfer“ keine Arzneimittel konsumieren. Die Diskussion über die E-Zigarette dürfte damit aber noch lange nicht beendet sein.
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