Arzneimittelwerbung auf dem gerichtlichen Prüfstand – Landgericht sieht irreführende Alleinstellungsbehauptung
Mit der Anpreisung „Unübertroffene Wirksamkeit im 10. Jahr“ warb ein Unternehmen für ein Arzneimittel. Die Klägerin sah hierin eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung. Weiter machte sie geltend, dass selbst dann, wenn die Aussage als Spitzengruppenbehauptung eingestuft werden sollte, ebenfalls irrführend sei. Denn eine Spitzengruppe könne nur dort vorhanden sein, wo auch ein „Hauptfeld“ existiere, das merklich überragt werde. Das sei hier aber nicht der Fall.
Das Landgericht folgte der Auffassung der Klägerin. Es stufte die Aussage als eine irreführende Alleinstellungsbehauptung ein, da nicht nachgewiesen sei, dass das Medikament einen erheblichen Vorsprung zu vergleichbaren Produkten habe.
OLG Düsseldorf: Keine unzulässige Alleinstellungbehauptung, aber irreführende Spitzengruppenwerbung
Das OLG Düsseldorf sah dies zumindest im Ergebnis genauso. Zwar verneinten die Richter eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung. Denn das Unternehmen habe zwar eine Spitzenstellung seines Medikaments geltend macht. Dies heiße aber nicht automatisch, dass nicht auch andere Arzneimittel gleichplatziert seien.
Jedoch stelle die Aussage eine Spitzengruppenwerbung dar, die irreführend und unlauter sei. Denn einer Spitzengruppe könne man nur angehören, wenn es Mitbewerber gibt, zu denen ein deutlicher Abstand bestehe. Daran fehle es hier. Für eine Spitzengruppe sei erforderlich, dass es ein „Hauptfeld“ gibt, wovon sich die Spitzengruppe absetzen könne. Da hinsichtlich des konkret beworbenen Arzneimittels zu wenig Mitbewerber vorhanden seien, die ein Hauptfeld bilden, könne kein deutlicher Abstand bestehen.