Im zu entscheidenden Fall wurde für ein Haarfärbemittel unter anderem mit den Aussagen geworben: "Empfohlen von unabhängigen Dermatologen" und "Von Dermatologen empfohlen". Das OLG Düsseldorf hielt diese Claims unabhängig von der Art, dem Inhalt und der Anzahl der vorliegenden dermatologischen Gutachten für irreführend. Die Aussage sei nämlich so zu verstehen, dass allgemein Dermatologen die Verwendung des beworbenen Produkts empfehlen. Ein erheblicher Teil insbesondere der Verbraucher werde dies dahin verstehen, dass nach der Meinung beliebiger Dermatologen das Produkt keine Schädigungen mehr an Haut und Haaren hervorruft, das Produkt also schlechthin, in jeder Hinsicht dermatologisch empfehlenswert sei. Da es sich bei Kosmetika um solche Produkte handele, die nicht aus medizinischen, sondern aus ästhetischen Gründen angewendet würden, erwecke die Werbung mit einer ärztlichen Empfehlung den Eindruck, dass ein so beworbenes Kosmetikum aus ärztlicher Sicht ohne Risiken angewendet werden kann und keine Schädigungen verursacht. Dieser Eindruck einer schädigungs- und völlig risikolosen Anwendung sei jedoch schon wegen der mit dem Färbemittel verbundenen Schädigung des Haares nicht zutreffend und daher irreführend.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf verdeutlicht, dass auch bei kosmetischen Mittel Sorgfalt geboten ist, wenn diese mit ärztlichen Empfehlungen beworben werden sollen. Es zeigt sich, dass solche Claims - wie die Werbung für Kosmetika insgesamt - zunehmend im wettbewerbsrechtlichen Fadenkreuz stehen.
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