Diese Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts (1 BVR 2285/03) sind nach Darstellung von Andrea Meierhans, Geschäftsführerin und 3. Vorsitzende des Mieterbund Mittelrhein e. V., von den zuständigen Gerichten immer zu berücksichtigen, wenn es um die Prüfung eines Kündigungsrechts des Vermieters, zum Beispiel wegen Vertragsverletzungen des Mieters, geht.
In dem zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter gekündigt, weil der Mieter angeblich einen Wohnungsbesichtigungstermin mit Kaufinteressenten vereitelt, einen Besprechungstermin mit der Hausverwaltung wegen Renovierungsarbeiten nicht eingehalten, dem Vermieter ein Zutrittsverbot zur Wohnung und Fotografieverbot erteilt hatte und weil die Mieterwohnung in einem ungepflegten Zustand war.
Das Bundesverfassungsgericht bemängelte, dass die Vorinstanzen bei Amts- und Landgericht dem vermeintlichen Besichtigungsrecht des Vermieters ohne nähere Prüfung Vorrang gegeben hatten vor dem Mietrecht, in seiner Wohnung in Ruhe gelassen zu werden.
Denn natürlich - so der Mieterbund Mittelrhein e. V. - dürfte die Mieterwohnung unaufgeräumt sein, dürfe der Mieter seinem Vermieter verbieten, in der Wohnung zu fotografieren, und müsse der Mieter auch nicht aktiv mitwirken, wenn es um das Zustandekommen eines Besichtigungs- oder Besprechungstermins geht.
Tipp: Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Mieterverein. Mieterbund Mittelrhein e. V., Markenbildchenweg 15, 56068 Koblenz