- Wer zu spät kündigt, riskiert doppelte Mietzahlungen.
- Erhält der Vermieter die Mieterkündigung erst am 4. Werktag des Monats, zählt dieser Monat bei der Kündigungsfrist nicht mehr mit. Folge: Einen Monat länger Miete zahlen.
- Die Mietkaution für die alte Wohnung muss der Vermieter mit Zins und Zinseszins zurückzahlen, wenn er keine Ansprüche aus dem Mietverhältnis mehr hat. Er hat eine Prüfzeit von bis zu sechs Monaten.
- Die Mietkaution für die neue Wohnung darf höchstens drei Monatsmieten betragen, ohne Betriebskostenvorauszahlungen. Mieter dürfen in drei Raten zahlen, die erste bei Beginn des Mietverhältnisses.
- Vorsicht bei der Wohnungssuche. Wer provisionsfreie Wohnungen verspricht, aber Einschreib- oder sonstige Gebühren vorab kassieren will, handelt rechtswidrig.
- Maklerprovision - höchstens zwei Monatsmieten - muss nur gezahlt werden, wenn ein Vertrag mit dem Makler zustande gekommen ist, wenn der die Wohnung vermittelt oder nachgewiesen hat und wenn ein Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter abgeschlossen ist.
- Vor Abschluss eines Mietvertrages Rechtsrat beim Mieterbund Mittelrhein e. V. einholen. Unzählige Klauseln in vorgedruckten Formularmietverträgen sind unwirksam. Andere Vertragsbedingungen kosten sofort oder später viel Geld, zum Beispiel wenn es um Staffel- oder Indexmieten geht, um Schönheitsreparaturen, Betriebskostenvorauszahlungen usw.
Schönheitsreparaturen - nur, wenn wirksam vereinbart
Schönheitsreparaturen oder Renovierungen muss der Mieter während der Mietzeit oder bei seinem Auszug nur durchführen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich und wirksam vereinbart worden ist. Dagegen muss er nicht anstreichen oder tapezieren, wenn im Vertrag lediglich von besenrein, vertragsgemäß oder bezugsfertig die Rede ist.
- Wirksam ist eine Vertragsklausel, die den Mieter verpflichtet, Küche, Bad und Dusche alle drei Jahre zu renovieren, Wohn-, Schlafräume, Diele und Toiletten alle fünf Jahre und Nebenräume, zum Beispiel die Abstellkammer, alle 7 Jahre.
- Die Renovierungsfristen beginnen mit dem Einzug oder der letzten Renovierung des Mieters zu laufen. Spätestens beim Auszug muss der Mieter dann die Räume seiner Wohnung renovieren, in denen die Frist vollständig abgelaufen ist.
- Ob der Mieter in eine renovierte oder unrenovierte Wohnung zieht, spielt keine Rolle. Entscheidend ist die Vereinbarung im Mietvertrag.
- Zieht der Mieter vor Ablauf der Renovierungsfristen aus, muss er keine Schönheitsreparaturen durchführen.
- Wirksam ist eine Mietvertragsklausel, wonach der Mieter bei einem Auszug vor Ablauf der Renovierungsfristen anteilige Renovierungskosten zahlen muss. Zum Beispiel 20 %, wenn die letzten Schönheitsreparaturen mehr als ein Jahr zurückliegen, 40 %, wenn sie länger als zwei Jahre zurückliegen usw.
- Unwirksam sind Vertragsklauseln, die festlegen, dass der Mieter immer beim Auszug (unabhängig von seiner Wohndauer) renovieren muss. Das Gleiche gilt für Vertragsbestimmungen, die festlegen, dass der Mieter schon beim Einzug oder bei Bedarf oder sobald erforderlich renovieren muss.
- Enthält der Mietvertrag mehrere Bestimmungen zum Thema Renovierung, dann sind sie alle zusammen als Gesamtregelung zu verstehen. Ist ein Teil unwirksam, erfasst die Unwirksamkeit alle Absprachen zum Thema Renovierung im Mietvertrag.
Tipp: Erstmals für das Jahr 2003 können auch Mieter Kosten für Schönheitsreparaturen von der Steuer absetzen. Voraussetzung ist, dass der Mieter bei einer haushaltsnahen Dienstleistung Arbeit- oder Auftraggeber ist. Der Mieter muss seine Aufwendungen belegen, er muss eine Rechnung präsentieren und die Zahlung auf das Konto des Beauftragten belegen. Dann kann er 20 % der Aufwendungen von der Steuer abziehen, max. 600 Euro pro Jahr.
Tipp: Rechtsberatung und Prüfung des Mietvertrages beim Mieterbund Mittelrhein e. V. (Telefon: 0261 / 15096 - oder - 02631 / 24547), Jahresbeitrag inkl. Kostenschutz für gerichtliche Verfahren 72,-- €, möglich.