"Mit dem Anfang August von der Landesregierung beschlossenen Leitbild der Gemeindegebietsreform und den darin festgelegten Zielvorstellungen für die künftigen Gemeindestrukturen ist ein wesentliches Reformvorhaben eingeleitet worden, das leistungsfähige und zukunftssichere kommunale Strukturen möglich macht. Der Gesetzentwurf setzt dieses Leitbild rechtlich um und schafft die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung der Gemeindegebietsreform."
Das Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform enthält als Artikelgesetz
– das Gesetz über die Grundsätze der Neugliederung der Gemeinden im Lande Sachsen-Anhalt,
– das Gesetz über die Verbandsgemeinden in Sachsen-Anhalt sowie
– Vorschriften zur Anpassung der Gemeindeordnung, des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit und des Kommunalwahlgesetzes.
Durch den Gesetzentwurf werden insbesondere folgende Aspekte der Gemeindegebietsreform geregelt: Grundsätze: Das Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz definiert als Ziel der Neugliederung zukunftsfähige gemeindliche Strukturen, die in der Lage sind, die eigenen und übertragenen Aufgaben dauerhaft sachgerecht, effizient und in hoher Qualität zu erfüllen und die wirtschaftliche Nutzung der erforderlichen kommunalen Einrichtungen zu sichern. Für die Bildung von Einheits- oder Verbandsgemeinden werden die Mindestgröße von 10.000 Einwohnern und Regelungen für Ausnahmefälle festgeschrieben. Der Entwurf legt fest, dass im Umland der kreisfreien Städte, in Verwaltungsgemeinschaften mit Trägergemeinde oder mit einem prägenden Grundzentrum als Bevölkerungsschwerpunkt nur Einheitsgemeinden gebildet werden können. Das Gesetz regelt auch das Verfahren für notwendige Eingemeindungen in die Mittelzentren.
Stichtag für die Bildung von Verbandsgemeinden ist der 30. Juni 2009. In der anschließenden gesetzlichen Phase werden ausschließlich Einheitsgemeinden gebildet.
Verbandsgemeinden: Das Verbandsgemeindegesetz regelt den Zuständigkeitskatalog für die Verbandsgemeinde und die Übertragung der dafür erforderlichen Immobilien der Mitgliedsgemeinden. Geregelt werden Wahl und Zusammensetzung des Verbandsgemeinderates sowie Wahl und Aufgaben des Verbandsgemeindebürgermeisters. Wenn Belange ihrer Gemeinde berührt sind, können Bürgermeister von Mitgliedsgemeinden an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates mit beratender Stimme teilnehmen. Für Ortsteile der Mitgliedsgemeinden gibt es keine Ortschaftsverfassung.
Ortsvorsteher: In der Gemeindeordnung wird für Einheitsgemeinden mit Ortschaftsverfassung als Alternative zu Ortschaftsrat und Ortsbürgermeister das Amt eines Ortsvorstehers geschaffen, der vom Gemeinderat gewählt wird. Die Entscheidung, welche Variante der Ortschaftsverfassung gewählt wird, trifft die Gemeinde.