Im Einzelnen entstehen Gefährdungsgebiete (20km-Bereiche) wie folgt: Kreis Stormarn: Gemeinden Reinbek, Glinde, Oststeinbek Kreis Herzogtum Lauenburg: Aumühle, Börnsen, Dassendorf, Escheberg, Geesthacht, Hohenhorn, Kröppelshagen-Fahrendorf, Wentorf b. Hamburg und Wohltorf Hier befindliche Rinder, Schafe und Ziegen unterliegen - wenn sie aus dem Bereich heraus verbracht werden sollen - einer Reihe von Einschränkungen, die die Tiere je nach Ziel und Nutzungsrichtung in unterschiedlicher Weise betreffen. Hierzu hat das MLUR ein Vademekum ("Verbringen von Schlacht-, Zucht- und Nutztieren") im Internetportal (http://www.mlur.schleswig-holstein.de unter dem Stichpunkt "Lebensmittel, Tiergesundheit, Tierschutz" -> "Tiergesundheit" -> mehr lesen) zur Verfügung gestellt. In jedem Fall sollten sich betroffene Tierhalter bei Fragen des Tiertransportes in Gebiete außerhalb Schleswig-Holsteins an die zuständigen Kreisveterinärbehörden wenden.
Im Übrigen ist die gesamte Landesfläche dem so genannten Beobachtungsgebiet zugeordnet (150km-Bereich). Hierdurch wird gewährleistet, dass alle ansonsten in Schleswig-Holstein befindlichen Rinder, Schafe und Ziegen gleich behandelt werden und somit ein einheitlicher Wirtschaftsraum bestehen bleibt. Innerhalb des Beobachtungsgebietes in Schleswig-Holstein und in andere von Beobachtungsgebieten betroffene Bereiche hinein ist der Tierverkehr freizügig.
Überträger der Blauzungenkrankheit sind kleine blutsaugende Mücken (1 - 3 mm lang). Sie fallen vor allem zwischen Abend- und Morgendämmerung Tiere im offenen Gelände an. Das Virus wird von ihnen aufgenommen. Nach einer Entwicklungszeit von ca. einer Woche kann das Virus bei einer Blutmahlzeit auf einen Säugetierwirt (Rinder, Schafe, Ziegen) übertragen werden.
Wichtige klinische Symptome der Blauzungenkrankheit bei Rindern sind Entzündungen der Zitzenhaut und Schleimhäute im Bereich der Augenlider, Maulhöhle und Genitalien. Schafe zeigen ca. 7-8 Tage nach der Infektion heftigere Krankheitszeichen: erhöhte Körpertemperatur, Apathie und Absonderung von der Herde. Insgesamt handelt es sich aber um eine Tierkrankheit, die für den Menschen ungefährlich ist.
Die Blauzungenkrankheit ist anzeigepflichtig. Auch der Verdacht ist den örtlich zuständigen Veterinärbehörden mitzuteilen. Diese informieren auch über die rechtlichen Vorgaben für das Verbringen von lebenden Tieren aus den jeweiligen Zonen heraus und sind im Einzelfall für die Erteilung von Genehmigungen zuständig.