Aufgrund des Tierschutzgesetzes ist es verboten, ein warmblütiges Tier ohne Betäubung zu schlachten. Nur in religiös begründeten Fällen können hiervon Ausnahmen beantragt werden, wenn zwingende Vorschriften das betäubungslose Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen. Der daraus resultierende Konflikt zwischen Tierschutz und religiösen Vorschriften hatte in den vergangenen Jahren zunehmend zu Konflikten und einer uneinheitlichen Verwaltungspraxis geführt.
Durch eine Änderung des Tierschutzgesetzes sollen zukünftig erhebliche Schmerzen und Leiden der Tiere durch das Schächten vermindert werden. Hintergrund ist die stärkere Nutzung der Möglichkeit der reversiblen Elektrokurzzeitbetäubung, durch die das Tier schnell in einen Zustand vollständiger Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt wird. Beispielsweise in Neuseeland als dem weltgrößten Exporteur von Schafen wird diese Betäubung schon lange praktiziert, um religiös motivierten Anforderungen an die Schlachtung unversehrter Tiere entgegen zu kommen. Würden die Tiere nach der Betäubung nicht geschlachtet, so würden sie ähnlich wie bei einer Ohnmacht anschließend unversehrt wieder aufwachen.
"Was in anderen Ländern funktioniert, muss auch bei uns möglich sein. Der Verzicht auf eine Betäubung vor Beginn des Blutentzugs muss daher klaren Ausnahmecharakter haben, um den Tieren unnötiges Leid zu ersparen", so Landwirtschaftsminister Dr. Christian von Boetticher. Der Minister begründete die Initiative mit der Staatszielbestimmung in Art. 20a des Grundgesetzes, wodurch der ethische Tierschutz zum Rechtsgut mit Verfassungsrang geworden ist. "Daraus ergibt sich für alle Staatsorgane, insbesondere aber für den Gesetzgeber, die Verpflichtung zu einem effektiven Schutz der Tiere", so von Boetticher.