Jeder Tierhalter, der Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner oder Wachteln hält, hat seinen Betrieb gemäß Viehverkehrsverordnung spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes anzuzeigen.
Diese Angaben werden für die Vorbereitung von Schutzmaßnahmen (so genannte Biosicherheitsmaßnahmen) und die Durchführung von aktuellen Risikoanalysen dringend benötigt.
Dabei ist der Umfang der jeweiligen Tierhaltung zunächst ohne Belang. Für das Vogelgrippevirus sind kleine und kleinste Liebhaber- und Rassegeflügelhaltungen in gleicher Weise empfänglich wie das Wirtschaftsgeflügel.
Zuständige Behörde für die Meldung in Schleswig-Holstein sind die Veterinärämter der Kreise bzw. der kreisfreien Städte.