Das neue Gefährdungsgebiet wird in einem Zwanzig-Kilometer-Radius um den betroffenen Betrieb eingerichtet, aus dem heraus ein grundsätzliches Verbringungsverbot für Wiederkäuer besteht. Erst wenn labordiagnostisch nachgewiesen wurde, dass sie frei vom Krankheitserreger sind, können solche Tiere nach einer Karenzfrist aus dem Sperrgebiet in die angrenzende Zone gelangen.
Im Beobachtungsgebiet (umliegender Einhundertfünfzig-Kilometer-Radius) gelten andere Verbringungsauflagen: Hier gehaltene Rinder, Schafe und Ziegen sind unter anderem mit Insektiziden zu behandeln und dürfen diesen Bereich nur untersucht verlassen.
Die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen wird durch die Kreisverwaltungen sichergestellt.
Festgestellt wurde die Blauzungenkrankheit in Schleswig-Holstein bisher in den Kreisen Steinburg, Herzogtum Lauenburg und Segeberg. Betroffen sind bisher Rinder und ein Schaf. Bei der Krankheit handelt es sich um eine Tierkrankheit, ursprünglich aus dem südlichen Europa stammend, an der Schafe, Rinder und Ziegen sowie Wildwiederkäuer erkranken können. Für Menschen ist der Erreger nicht relevant. Auch Fleisch und Milchprodukte können weiterhin bedenkenlos verzehrt werden.
Erkrankte Tiere zeigen im Zeitraum ihrer Erkrankung unter anderem Fieber und Schwellungen insbesondere im Kopfbereich. Die Virusübertragung erfolgt ausschließlich durch eine Stechmückenart, die so genannten Gnitzen.
Weitere Informationen bietet das Landwirtschaftsministerium im Internet an unter:www.mlur.schleswig-holstein.de