Inhaltlich ist die Urteilsbegründung eine Ohrfeige für alle Kritiker der Care-Energy Energiedienstleistung. Wörtlich heißt es: Care-Energy "ist ein Unternehmen, das in den Bereichen der Energieversorgung mit Nutzenergie aus ökologischem Strom und der Energiedienstleistung sowie der Elektromobilität tätig ist." Zugleich stellt das LG Köln korrekter Weise fest, dass nach § 37 Abs. 2 EEG a.F. ausschließlich Elektrizitätsunternehmen die EEG-Umlage schulden, welche Strom an Letztverbraucher lieferten. Entsprechend trifft eine EEG-Zahlungsverpflichtung auf die Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH, den Vertragspartner der Kunden, die die Nutzenergielieferung organisiert, nicht zu. In diesem Zusammenhang verbot das LG Köln ausdrücklich Behauptungen und Spekulationen darüber, dass Netzbetreiber eine angeblich geschuldete EEG-Umlage unter irgendwelchen Umständen direkt von Care-Energy Kunden fordern könnte.
Die Urteilsbegründung ist auch ein Schlag für die Bundesnetzagentur (BNetzA), die seit Jahren versucht, den Energiedienstleister Care-Energy zu einer Anmeldung als reiner Stromlieferant an Privatkunden zu zwingen. Insbesondere die Behauptung, Care-Energy würde Strom und keine Nutzenergie liefern, wird der BNetzA in den anstehenden Verfahren angesichts der juristischen Würdigung durch das LG Köln schwer fallen. Unklar bleibt, warum die vermeintlich fachkundige BNetzA Zwangsgelder wegen der nicht erfolgten Anmeldung als Stromversorger gegen den Energiedienstleister Care-Energy verhängt. Care-Energy hatte auch in den zu diesem Thema laufenden Gerichtsverfahren die Ansicht des LG Köln vertreten und mehrere Gesprächsangebote an die BNetzA unterbreitet, die diese noch nicht einmal beantwortet hat. Eine Reaktion der BNetzA auf das Kölner Urteil steht indes noch aus.
Unklar bleibt auch die Motivationslage der BNetzA darauf zu drängen, dass die Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH eine Meldung als Stromversorger abgibt, obwohl Care-Energy mit der Strombelieferung für die Energiedienstleistung ein Unternehmen beauftragt hat, welches als Stromversorger gemeldet ist und die EEG-Umlage abführt. "Wir haben im Lauf der Jahre der unsinnigen Verfolgung von Care-Energy durch die BNetzA das Vertrauen in die Objektivität dieser Behörde verloren," so Martin Kristek, Inhaber und CEO der Care-Energy Unternehmensgruppe. "Das LG Köln und andere kundige Stellen bescheinigen uns, Energiedienstleister zu sein, nur die BNetzA ignoriert alle Tatsachen. Die einzigen potentiellen Nutznießer dieser ebenso unsinnigen wie sturen Haltung sind Übertragungsnetzbetreiber aus dem Regelungsbereich der BNetzA. Diese haben vergeblich versucht ein Unternehmen unserer Care-Energy Gruppe vor dem LG Hamburg auf Zahlung der EEG-Umlage zu verklagen." Da kein Unternehmen der Care-Energy Gruppe Letztverbraucher mit Strom beliefert, scheiterten die ÜNB mit ihrer Millionenklage erwartungsgemäß und verzichteten auf eine mögliche Revision, wodurch das Urteil rechtskräftig ist. "An dieser Stelle passen das Verhalten der ÜNB und das Beharren der BNetzA auf einer unsinnigen Position zusammen. Wäre die Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH wie von der BNetzA behauptet ein Stromversorger und kein Energiedienstleister, könnten die ÜNB die EEG-Umlage von diesem Unternehmen fordern. Die ÜNB könnten somit sogar doppelt kassieren, da die Umlage bereits von den durch Care-Energy beauftragten Lieferanten abgeführt wird. Ob geplant oder nicht: Die Fehler der BNetzA kommen den ÜNB entgegen, die die Energiedienstleistung der Care-Energy Gruppe für die Kunden ebenfalls nicht wahrhaben wollen und einen Adressaten für die nächste unsinnige EEG-Forderung gegen Care-Energy suchen. Dieser Zusammenhang sollte in Politik, Medien und Öffentlichkeit stärker gewürdigt werden. Wir werden diese Zusammenhänge anlässlich der bevorstehenden Vorstellung unseres Tätigkeitsberichtes jedenfalls deutlich herausstellen und die Zusammenhänge dokumentieren."