1) Räumen der Unfallstelle: Wer die Unfallstelle bei einem Bagatellschaden nicht umgehend räumt, riskiert ein Bußgeld von 30 Euro. Die gleiche Summe wird aber auch fällig, wenn Unfallspuren beseitigt werden, bevor diese festgestellt wurden. Hier liegt die Wertgrenze für den Bagatellschaden zwischen 750 und 1000 Euro. Die Empfehlung des Verkehrsrechtsexperten Henning Hamann von der Kanzlei Voigt: Erst ausreichend Fotos von den beschädigten Autos an der Unfallstelle machen, dann die Wagen zur Seite fahren.
2) Entfernen vom Unfallort: Der Verursacher darf sich ohne Angabe der Personalien nur entfernen, wenn ein „völlig belangloser Unfallschaden“ entstanden ist. Die Wertgrenze dafür liegt bei 50 Euro, einige Gerichte sehen sie sogar bei 20 Euro. Entfernt sich der Verursacher bei höheren Schäden, ist das Unfallflucht und es drohen bis zu drei Monate Fahrverbot. Liegt ein „bedeutender Fremdschaden“ vor (ab etwa 1300 Euro, abhängig vom Gerichtsurteil), wird für mindestens sechs Monate sogar die Fahrerlaubnis entzogen und die Versicherung muss nicht automatisch zahlen.
3) Schadensersatzrecht: Bei einem Bagatellschaden hat der Geschädigte kein Recht auf ein Schadensgutachten durch einen Sachverständigen. Bei Schäden bis 750 Euro (je nach Gericht auch 1000 Euro) genügt ein Kostenvoranschlag der Werkstatt.
4) Kaufrecht: Auch bei einem Verkauf eines Autos gelten 1000 Euro als Wertgrenze für einen Bagatellschaden. Laut BGH fallen darunter allerdings nur geringfügige, äußere Lackkratzer. Bei Reparaturkosten über 1000 Euro muss der Verkäufer ungefragt über die Unfallschäden informieren.
Weitere Tipps gibt es in der neuen Ausgabe von AUTO MOTOR UND SPORT.