Nach nationalem Recht sind Unterrichtsleistungen zur Erlangung dieser Fahrerlaubnisklassen steuerpflichtig. Fahrschulen sind insoweit keine allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen i.S.v. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG. So jedenfalls die deutsche Finanzverwaltung.
Der BFH hat mit Beschluss vom 16.03.2017, Az.: V R 38/16 dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Leistungen der Fahrschulen nach EU-Recht (Art. 132 Abs. 1 Buchstabe i und j MwStSysRL) steuerfrei sind.
Der BFH neigt zu der Ansicht, dass die Tätigkeit der Fahrschulen die Voraussetzungen sowohl des Art. 132 Abs. 1 Buchstabe i als auch des Buchstaben j MwStSystRL erfüllt, weil Fahrschulen Schulunterricht im Sinne dieser Vorschrift erbringen (Rz. 30 des Beschlusses). In Betracht komme auch eine Steuerfreiheit als Privatlehrer. Diese Auslegung sei aber zweifelhaft, so dass eine Entscheidung des EuGH einzuholen sei.
Handlungsempfehlung:
Nicht zu entscheiden war über eine Aussetzung der Vollziehung (AdV). Diese ist bereits bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung möglich. Kommt es in einem Revisionsverfahren zu einer Vorlage an den EuGH, ist dies im Allgemeinen zu bejahen.
Herr Frank Rininsland, Steuerberater, Gesellschafter und Geschäftsführer der H.a.a.S. TaxCall Steuerberatungs- und Rechtsanwaltsgesellschaft mbH rät von einer ggfs. möglichen AdV jedoch ab. Denn entscheidet der EuGH, dass die Leistungen der Fahrschulen steuerpflichtig sind, ist die für ggfs. mehrere Jahre ausgesetzte Steuer in einer Summe fällig, was zu Liquiditätsproblemen führen könnte. Hinzu kommen AdV-Zinsen gem. § 237 AO i.H.v. 6 % p.a.
Die Steuerfestsetzungen sollten in den Fällen, in denen keine Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt wurden, offen gehalten werden.
Sind jedoch in der Vergangenheit Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erteilt worden, müssen die Steuerfestsetzungen nicht offen gehalten werden. Denn sollte der EuGH die Leistungen der Fahrschulden als steuerfrei ansehen, würde die ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG geschuldet. Die Rechnungen können zwar berichtigt werden, dies wirkt jedoch nicht auf den Leistungszeitraum zurück.
Jedenfalls sollten zukünftig keine Rechnungen mehr mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilt werden. Die Umsätze sollten gleichwohl wie bisher dem Finanzamt als steuerpflichtig gemeldet werden. Entscheidet der EuGH, dass die Umsätze der Fahrschulen steuerfrei sind, erhalten die Fahrschulen ihre bisher an das Finanzamt gezahlten Umsatzsteuerbeträge verzinst (mit 6 % p.a.) zurück.
Abschließend ist noch Folgendes festzuhalten:
Sollte der EuGH die Steuerfreiheit der Fahrschulen ausurteilen, erhalten Fahrschulen nicht die gesamte Umsatzsteuer (Umsatz x 19 %) vom Finanzamt, sondern nur die Differenz zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer, also im Ergebnis die im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung gezahlte Umsatzsteuer erstattet.
Des Weiteren ist § 15a UStG (Berichtigung des Vorsteuerabzugs z. B. für Anschaffung von Pkw) zu beachten.
Die Entscheidung ist auch für Vermieter von Bedeutung. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung der Vermietung an Fahrschulen ist nur gegenüber steuerpflichtigen Unternehmern möglich.
Schlussendlich stellt die ggfs. erstattete Umsatzsteuer im Jahr der Erstattung ertragsteuerrechtlich eine Einnahme dar, die das zu versteuernde Einkommen erhöht. Daher ist mit einer Einkommensteuernachzahlung zu rechnen.