Als Rechtsnachfolgerin der HUK-Coburg Bausparkasse tut sich die Aachener Bausparkasse derzeit als Initiator der Kündigung einer Vielzahl nicht voll besparter, darüber hinaus auch erst seit kurzem, jedenfalls nicht seit 10 Jahren, zuteilungsreifer Bausparverträge hervor. Intention der Bausparkasse ist es, unter Unterbreitung eines Tarifwechsels den Bestandskunden den attraktiven Zins auf das Bausparguthaben zu entziehen. Dabei wird mit Alternativtarifen mit klangvollen – und ebenso nichtssagenden – Kürzeln wie „Tarif E 2“ geworben. Selbstredend ist der angebotene Neuvertrag deutlich niedriger – im Bereich von rund 0.2 % p.a. (!) – verzinst: Dies erkennt auch die Aachener Bausparkasse und lockt ihre ungewollten Bausparkunden, vor Jahren noch umworben, nun in der Abwicklung, mit dem Verbleib verdienter Zinsen, der Kostenlosigkeit des Tarifwechsels und Gutschrift des bisher erreichten Zinsbonus. Hierbei handelt es sich freilich um Selbstverständlichkeiten, mit denen die Bausparkasse besondere Großzügigkeit suggeriert.
Kunden, welche darauf nicht eingehen, wird der Vertrag, mit Verweis auf § 313 f. BGB gekündigt.
Wir halten die Kündigung für rechtswidrig. Dies ungeachtet des Umstands, ob die Kündigung auf die §§ 488 ff. BGB, oder, wie seitens der Aachener Bausparkasse, auf § 313 f. BGB (Störung der Geschäftsgrundlage / Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund) gestützt wird.
Auch dürften sich betroffene Bausparkunden hinsichtlich des angebotenen Auszahlungsguthabens nicht im Annahmeverzug gemäß §§ 293 ff. BGB befinden, weil es sich nach hiesiger Einschätzung bereits um eine rechtswidrige Kündigung handelt. Bausparkassen sollten sich die Kündigung nicht gefallen lassen und hiergegen mit anwaltlicher Unterstützung vorgehen.
MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Bausparkunden gegenüber Bausparkassen im Rahmen gekündigter Bausparverträge.