Mit der Liquidation der Albis Capital AG & Co. KG zum 31.12.2012 ist für die Anleger immer noch keine Ruhe eingekehrt. Abgesehen von dem Schaden, den sie mit ihrer Kapitalanlage erlitten haben, werden sie auch zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert. Nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Heinzelmann sollten die Anleger nicht auf derartige Forderungen eingehen und sich auch nicht einschüchtern lassen. Denn: „Schon im März 2013 entschied der Bundesgerichtshof, dass gewinnunabhängige Ausschüttungen nur dann von der Gesellschaft zurückgefordert werden können, wenn dies im Gesellschaftsvertrag eindeutig und verständlich geregelt ist. Eine solche Formulierung ist bei der Albis Capital aber nicht zu finden“, so Dr. Heinzelmann.
Grundsätzlich schuldet der Kommanditist der Gesellschaft nur seine Einlage. Gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft kann allerdings unter gewissen Voraussetzungen die Außenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB wieder aufleben. Ein Anspruch der Gesellschaft gegenüber den Anlegern entsteht allerdings nicht. Darüber hinaus hätten die Anleger in den Beratungsgesprächen über die mögliche Außenhaftung und über die weiteren Risiken der Kapitalanlage umfassend aufgeklärt werden müssen. Zu diesen Risiken zählt auch und besonders das Totalverlust-Risiko. Alleine dadurch war die Kapitalanlage nicht als Altersvorsorge geeignet. „Wurden die Anleger falsch beraten, können sie ihrerseits Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Vermittler geltend machen“, erklärt Dr. Heinzelmann. Diverse Gerichte haben Anlegern der Albis Capital in der jüngeren Vergangenheit bereits Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung zugesprochen.
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