Mit guter Begründung lässt sich vertreten, dass die Klage am Wohnsitz des Klägers/Darlehensnehmers einzulegen ist:
Das Landgericht am Wohnsitz wäre hiernach örtlich zuständig. Entscheidend ist der Wohnsitz des Klägers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
BGH XI, ZR 366/03, Urt. v. 07.12.2004, OLG Dresden 8 U 2844/00, Urt. v. 23.03.2001; OLG Brandenburg 3 W 33/02, Beschl. v. 14.10.2002, LG Hildesheim 6 O 185/15, Beschl. v. 21.12.2015
So auch Zöller-Vollkommer, 31. Auflage 2016, § 29 ZPO, Rdnr. 25, „Darlehensvertrag“: Wohnsitz des Darlehensnehmers als Schuldner bei Kreditgewährung (§§ 269, 270 I, IV BGB)
Das Landgericht am Wohnsitz des Klägers ist auch deswegen örtlich zuständig, weil der Wohnsitz des Klägers Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) ist aufgrund der Tatsache, dass sich bei einem wirksamen Widerruf im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses Rückzahlungspflichten des Klägers, hier in Höhe von € 37.133,41.-, ergeben. Diese sind am Wohnsitz des Klägers zu erbringen. Dass ein gemeinsamer Erfüllungsort nicht besteht, ist unschädlich; der Kläger hat bei einem Streit über das Bestehen eines Vertrages ein Wahlrecht unter den in Rede stehenden Erfüllungsorten (Zöller-Vollkommer § 29 Rn. 17, 24 a.E.).
So ist im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses nach erklärtem Widerruf die Darlehensvaluta seitens des Klägers der Beklagten zurück zu zahlen. Es ist mitnichten so, dass der Kläger nur die von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zurück fordern kann. Die (Anfangs-)Darlehensvaluta übersteigt sogar regelmäßig, so auch vorliegend, den bisher erbrachten Zahlungsdienst auf das Darlehen, sodass sich ein Negativsaldo zu Gunsten der Beklagten ergibt. Folglich ist auf diese Rechtspflicht abzustellen, wenn es um die Frage des Leistungs- und Erfolgsorts geht. Für die Rückzahlung des Darlehensnominalbetrags ist jedoch der Wohnsitz des Klägers/Darlehensnehmers maßgebend. So hat bereits das Landgericht Paderborn im Jahre 2015 (4 O 181/14), unter Verweis auf § 29 ZPO, den Wohnsitz des Klägers als maßgeblich erachtet. Schließich wandele sich der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis. Erfüllungsort bei Geldschulden sei, unter Bezugnahme auf § 269 f. BGB, der Ort, am dem der Schuldner zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hat. Da der Erfüllungsort für Geldschulden – namentlich der Rückzahlung der noch offenen Darlehensvaluta – nun einmal der Wohnsitz des Schuldners/Darlehensnehmers sei und nicht das Geschäftslokal der kreditgebenden Bank, müsse der Darlehensgeber sich nicht auf das Gericht am Geschäftssitz des oft weit entfernten – und gegebenenfalls bankenfreundlichen – Kreditinstituts verweisen lassen.
In diesem Sinne entschied auch jüngst das OLG Düsseldorf (Urt. v. 30.06.2017; I-17 U 144/16) in einem Urteil gegen die Wüstenrot Bausparkasse AG. Auch hier mussten sich die Kläger nicht nach Stuttgart – an das für die in Ludwigsburg ansässige Beklagte an sich örtlich zuständige Gerichtsbarkeit – verweisen lassen.
Begründung:
Maßgeblich sei der Ort, an dem die Kläger ihre Leistungspflicht – die Rückzahlung der noch offenen Darlehensvaluta – zu erfüllen hätten (in diesem Sinne auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 29 ZPO).
Das OLG ging in seinen Ausführungen sogar noch weiter: So sei der gesetzliche Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus einem Bankdarlehen der Wohnsitz/Ort des Darlehensnehmers.
Dies vorausgeschickt bleibt weiter festzuhalten, dass Geldschulden als qualifizierte Schickschulden einzustufen sind, die Leistungshandlung somit am Wohnsitz der Schuldners – in Persona des Klägers als Rückzahlungsschuldner der Darlehensvaluta – vorzunehmen ist, woraus sich die Zuständigkeit des Landgerichts Limburg ergibt.
MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Darlehensnehmer außergerichtlich und gerichtlich gegenüber der DSL-Bank und anderen Banken bundesweit.