Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 679697

MPH Legal Services Remstalstraße 21 70374 Stuttgart-Bad Cannstatt, Deutschland http://www.mph-legal.de
Ansprechpartner:in Herr Dr. Martin Heinzelmann +49 711 91288762
Logo der Firma MPH Legal Services

Darlehenswiderruf erfolgreich: Sparda Bank Baden-Württemberg unterliegt auch vor Bundesgerichtshof!

(lifePR) (Stuttgart-Bad Cannstatt, )
Kanzleierfolg für die Stuttgater Bankrechtskanzlei MPH Legal Services in Sachen Darlehenswiderruf – Sparda Bank Baden-Württemberg unterliegt auch vor dem BGH (Urt. v. 16.05.2017, XI ZR 586/15) – Feststellungsklage in Darlehenswiderrufsfällen zulässig!

Der für Bankrechtssachen zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute darüber entschieden, dass der Verbraucher/Kläger in Widerrufsfällen – entgegen der Rechtsauffassung einer Anzahl von Instanzgerichten – sehr wohl eine (negative) Feststellungsklage erheben kann. Verhandelt wurde über den Widerruf dreier Verbraucherdarlehensverträge, die im Jahr 2008 abgeschlossen worden waren. 

Dabei wurde folgende missverständliche Klausel in der Widerrufsbelehrung verwendet: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen – ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung, – die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.“ 

Der Kläger bediente über den gesamten Zeitraum hinweg – d. h. auch nach dem Zeitpunkt des erklärten Widerrufs – die Darlehen vertragsgemäß. 

Die Darlehen wurden seitens des Klägers bereits im Jahre 2014 widerrufen. Die Sparda Bank Baden-Württemberg negierte ein fortbestehendes Recht zum Widerruf und vertrat selbst, unter Berufung auf ein jüngst vom OLG Frankfurt a.M. ergangenen Urteils, noch vor dem BGH die Auffassung, der Kläger sei ordnungsgemäß belehrt worden. Dies zu Unrecht.

Das Landgericht Stuttgart (Urt. v. 12.05.2015, 25 O 221/14) gab der negativen Feststellungsklage des Klägers bereits im Jahre 2015 statt. 

Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das OLG Stuttgart (Urt. v. 01.12.2015, 6 U 107/15) zurückgewiesen. Die Beklagte legte in Sachen Revision Nichtzulassungsbeschwerde ein. Dieser gab der Bundesgerichtshof zwar statt. Dennoch wurde die Revision der Beklagten gegen das Urteil des OLG Stuttgart vom BGH durch Urteil vom 16.05.2017 mit der Maßgabe zurück gewiesen, dass der Beklagten/Revisionsklägerin ab dem Zugang der Widerrufserklärung (gegenüber dem Kläger) kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustand. Zudem wurde die Beklagte verurteilt, die Kosten des Revisionsverfahrens (vollständig) zu tragen.

Der Feststellungsantrag sei im konkreten Fall dahin auszulegen, dass der Bank kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung nach Zugang der Widerrufsbelehrung zusteht. Diese Entscheidung zeigt erneut, dass Klageanträge in Darlehenswiderrufsfällen durch die Gerichte – im Sinne der Darlehensnehmer/Kläger – weit auszulegen sind, was vor dem Hintergrund der uneinheitlichen Rechtsprechung der Instanzgerichte hierzu auch dringend geboten erscheint.

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, der den Kläger vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Stuttgart erfolgreich vertreten hat: „Ergebnis unserer Feststellungsklage ist, dass die Beklagte keinen Anspruch mehr auf den vertraglich vereinbarten Kapitaldienst hat. Außerdem wurde höchstrichterlich bestätigt, dass die Widerrufsbelehrung unwirksam ist. Es wurde nur unzureichend über den Fristlauf /den Beginn der Widerrufsfrist aufgeklärt. 

Die Deklination des Fristlaufs seitens der Sparda Bank macht definitiv nicht deutlich, dass für das Anlaufen der Frist für die Erklärung des Widerrufs dem Darlehensnehmer sein Vertragsantrag zur Verfügung gestellt werden muss.“

Gleichzeitig erteilte der Bundesgerichtshof dem Einwand der Beklagten eine Absage, die Ausübung des Widerrufs durch den Kläger sei treuwidrig gewesen.

MPH Legal Services,Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LLM., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht,vertritt Darlehensnehmer bundesweit u. a. in Darlehenswiderrufsfällen.

Website Promotion

Website Promotion
Für die oben stehenden Storys, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Storys, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.