Bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen der Bank oder Sparkasse auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat den Verbraucher nachzubelehren.
Zwar besteht die Möglichkeit der nach Nachbelehrung auch nach Beendigung des Verbrauchdarlhensvertrages von Gesetzes wegen fort.
Eine Nachbelehrung ist indessen nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht mehr möglich weil die Willenserklärung des Verbrauchers der fortbestehende Widerrufsmöglichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers zu rücken Ziel der Nachbelehrung ist; für den Verbraucher keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belastenden Rechtsfolgen mehr zeitigt. Das gilt in besonderem Maße wenn die Beendigung des Darlehensvertrages auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht. Allerdings darf der Tatrichter bei der Entscheidung ob eine Verwirkung vorliegt nicht auf Vermutungen zurückgreifen. Nimmt er an, das Umstandsmoment sei regelmäßig dann erfüllt wenn der Verbraucher ein Verbraucherdarlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ablöst weil sich die darlehensgebende Bank oder Sparkasse im Sinne einer tatsächlichen Vermutung darauf einrichten dürfe und werde dass der Vorrang aufgrund der willentlichen Beendigung des Darlehensverhältnisses durch den Darlehensnehmer abgeschlossen sei, verstößt er gegen diesen Grundsatz.Mit anderen Worten die Feststellung des Tatrichters zu Verwirkung müssen dessen Ausannahme selbständig tragen; auf Vermutungen darf er sich nicht stützen.
Die Rechtsanwaltskanzeli MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen bei Darlehenswiderrufsfällen bundesweit.