Dies vor dem Hintergrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung, namentlich der (fehlerhaften) Benennung der „Aufsichtsbehörde“ durch die Bank als Pflichtangabe im Sinne von § 492 Abs. 2 BGB.
Hierbei handelt es sich aber um keine Pflichtangaben, dies vor dem nachfolgenden Hintergrund:
Bei Immobiliardarlehensverträgen, wie hier, sind also die in Bezug genommene Widerrufsinformation der ING-DiBa häufig konkret genannten Angaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB keine Pflichtangaben. Dem durchschnittlichen Verbraucher offenbart sich damit im Falle eines Immobiliardarlehensvertrages ein nicht hinnehmbarer Widerspruch.
Zum Problemkreis falsch zitierter Widerrufsinformationen auch: OLG Celle, 3 U 108/15, B. v. 01.12.2015; LG Verden, Urteil vom 08.05.2015, 4 O 264/14 sowie LG Karlsruhe, Urt. v. 20.05.2016; 10 O 660/15 und OLG Stuttgart, Urt. v. 14.10.2016, 29 O 286/16, so nun auch BGH, Urt. vom Urteil vom 22.11.2016 Az. XI ZR 434/15).
Der Fristanlauf für die Widerrufsfrist in der jeweiligen Widerrufsbelehrung ist häufig nicht eindeutig beschrieben (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB). In der Widerrufsinformation der ING-DiBa heißt es nämlich teilweise: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für den Darlehensnehmer zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“
Ohne die Nennung/Deklarierung der Aufsichtsbehörde im Darlehensvertrag selbst konnte die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnen (BGH, Urteil vom 22.11.2016 Az. XI ZR 434/15).
Ungeachtet dieses Umstands existiert keine für den Darlehensnehmer (!) zuständige Aufsichtsbehörde!
Ziel des Widerrufs ist der sofortige Vertragsausstieg aus den hoch verzinsten Altverträgen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung und die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung auf den erbrachten Kapitaldienst/Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 2,5 % über Basiszinssatz der EZB. Der wirtschaftliche Gesamtvorteil des Widerrufsjokers beläuft sich teilweise auf einen mittleren fünfstelligen Euro-Betrag!
MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt u. a. Darlehensnehmer der ING-DiBa, Frankfurter Sparkasse und anderer Banken bundesweit in Darlehenswiderrufsangelegenheiten.