- LAG Rheinland-Pfalz: Arbeitszeitbetrug erlaubt Kündigung ohne Abmahnung
- Arbeitszeitbetrug stellt schwere Pflichtverletzung des Arbeitsnehmers dar
- (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.08.2017, Az. 4 Sa 12/17)
- Arbeitszeitbetrug ist eine schwere Pflichtverletzung des Arbeitnehmers. Wer dabei erwischt wird, muss deshalb mit einer Kündigung rechnen - auch ohne vorherige Abmahnung. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor (Az.: 4 Sa 12/17).
- Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug ohne Abmahnung
- Der Kläger in dem Fall war der ehemalige Restaurantleiter einer Systemgastronomie-Kette. Ende Februar 2016 hatte ihm sein Arbeitgeber gekündigt, fristgerecht zum 30. Juni, aber ohne vorherige Abmahnung. Der Grund: Er habe in die monatlichen Stundenlisten für sich selbst Arbeitszeiten eingetragen, zu denen er gar nicht gearbeitet hatte. Gegen die Kündigung zog der Mann vor Gericht und forderte eine Abfindung von mindestens 25.000 Euro.
- Arbeitszeitbetrug reicht als Grund für Kündigung aus
- Das Gericht wies die Klage jedoch ab: Der Arbeitszeitbetrug sei durch Zeugenaussagen belegt und damit ein rechtmäßiger Grund für eine Kündigung. Weil es sich dabei gleichzeitig um einen schweren Vertrauensbruch handelt, muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter vorher auch nicht abmahnen - unabhängig davon, ob er durch den Betrug wirtschaftlichen Schaden erlitten hat oder nicht.