So enthält die Widerrufsbelehrung nicht nur unbedeutende Abweichungen vom Muster.
Zum einen verwendete die Bank zwei Fußnoten, wo nach überzeugender Ansicht des Gerichts zumindest die zweite Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ eine Irreführungen der Kreditnehmer impliziere. Diese Fußnote ist erfahrungsgemäß in einer Vielzahl von Widerrufsbelehrungen, v.a. der Sparkassen, enthalten. Das Gericht sieht in beiden Fußnoten (so auch in der Formulierung „Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen...“) eine materiell bedeutsame Abweichung vom Muster.
Zu Recht sieht das Gericht in den Fußnoten unklare Anweisungen an die Darlehensnehmer – und nicht an die Bankmitarbeiter – mit der Begründung, diese seien schließlich in der Ausfertigung der Widerrufsbelehrung an die Darlehensnehmer enthalten.
Gleichzeitig erklärte das Gericht den Feststellungsantrag („Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag Nr......durch den Widerruf vom ...wirksam widerrufen worden war“) ausdrücklich für zulässig. Gerade Interessenvertreter von Banken vertreten aber stoisch die gegenteilige Ansicht, ein solcher Antrag sei (aus Gründen der Subsidiarität der Feststellungs- zur Leistungsklage) unzulässig, was das Urteil widerlegt.
Fazit: Enthalten Widerrufsbelehrungen die zuvor aufgezeigten Formulierungen/Fußnoten, ist ein Vorgehen gegen die Banken anzuraten.
MPH Legal Services vertritt bundesweit Darlehensnehmer gegen Banken/Sparkassen in Widerrufsfällen.
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