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Negativzinsen auf Sparguthaben unzulässig, Volksbank Reutlingen unterliegt vor dem Landgericht Tübingen!

LG Tübingen, 4 O 187/17

(lifePR) (Stuttgart-Bad Cannstatt, )
Das Landgericht Tübingen hat entschieden.

Negativzinsen auf Tages- und Festgeld sind unzulässig!

Das Landgericht Tübingen gab der Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg statt.

Die Verbraucherzentrale verlangte von der Volksbank Reutlingen, auch zukünftig auf negative Zinsen für Spareinlagen zu verzichten.

Das Landgericht Tübingen begründete seine (noch nicht) rechtskräftige Entscheidung, dass eine Bank, schon gar nicht im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aus einem Sparvertrag keinen kostenpflichtigen Verwahrungsvertrag machen dürfte.

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL:M., vertritt Bankkunden bundesweit in Bankrechstangelegenheiten gegenüber Sparkassen, Volks- und Raiffeisen-/Spardabanken sowie Privatbanken.

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