In seiner Entscheidung vom 13.11.2018 hat das Landgericht (1 O 632/18) Klartext gesprochen:
Der Widerruf einer Autofinanzierung ist wirksam, wenn die Vertragsurkunde nicht - oder nur fehlerhaft - die für Verbraucherdarlehen erforderlichen Pflichtangaben enthält. Hierzu gehört auch die Pflicht, den Darlehensnehmer darüber (richtig) zu belehren, dass ein bereits ausbezahltes Darlehen für den Fall des nachträglich erklärten Widerrufs zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten sind. Außerdem ist der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag exakt anzugeben.
Die Widerrufsfrist beginnt auch für den Fall, dass die Pflichtangabe zwar im Vertrag benannte, jedoch unrichtig oder widersprüchlich zu anderen Angaben im Vertrag ist.
Nicht nur bei der Opel-Bank finden sich häufig widersprüchliche Angaben zu dem geschuldeten Zinsbetrag/Tag. Während in der Widerrufsinformation von 0 % die Rede ist, findet sich an anderer Stelle im Vertrag ein geschuldeter Sollzins darüber. Diese Widersprüchlichkeit akzeptiert das Gericht nicht. Dies mit der Begründung, dieser Widerspruch zu den geschuldeten Zinsen nach Widerruf sein objektiv geeignet, ihn von der Ausübung des Widerrufs abzuhalten.
Gleichfalls eine Absage erteilte das Landgericht Aurich den Vertretern der Opel-Bank, als diese sich auf Rechtsmissbrauch und Verwirkung beriefen.
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