Die überwiegende Mehrheit dieser Schufa-Einträge ist positiv. Sie bezeugen, dass im Zahlungsverhalten von Kunden, beispielsweise bei Handyverträgen, Leasingverträgen oder dem Tilgen von Krediten, bislang keine Komplikationen aufgetreten sind und der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen stets fristgerecht nachgekommen ist. Ein Negativeintrag bei der Schufa bedeutet, dass es in der Vergangenheit zu Unstimmigkeiten gekommen ist und der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht wie vereinbart nachgekommen ist. Dann erfolgt jedoch nicht unmittelbar ein Negativeintrag bei der Schufa.
Vielmehr erhält der Schuldner zunächst zwei Mahnungen, zwischen der ersten Mahnung und dem Negativeintrag bei der Schufa müssen dabei mindestens vier Wochen vergangen sein. Widerspricht der Schuldner der ursprünglichen Rechnung und den Mahnungen nicht, kann es daraufhin zu einem Negativeintrag bei der Schufa kommen. Beachtenswert ist, dass die Mahnungen sehr konkret formuliert sein, eine Fristsetzung enthalten sowie auf einen drohenden Schufaeintrag hinweisen müssen.
Da aufgrund von unberechtigten Forderungen ebenfalls SCHUFA-Einträge erfolgen können, lohnt es sich unter Umständen gegen Negativeinträge gerichtlich vorzugehen. Kreditgeber wie Banken oder Versicherungen fragen SCHUFA-Einträge regelmäßig ab. Ein negativer SCHUFA-Eintrag führt dazu, dass die Bonität von Schuldnern angezweifelt wird, Banken Kreditaufnahmen verweigern, Leasinggeschäfte unter Umständen nicht zustande kommen und Privatpersonen bei der Ausgabe von EC- und Kreditkarten nicht berücksichtigt werden.
Voraussetzungen für das Löschen eines Eintrags
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, dass ein Negativeintrag bei der Schufa gelöscht wird. Die Frist für das Löschen von SCHUFA-Einträgen beträgt nach dem Bundesdatenschutzgesetz drei Jahre zum Ende des Kalenderjahres. Es gibt jedoch gemäß § 35 BDSG Ausnahmen. Unzulässige Speicherungen von Daten müssen sofort berichtigt werden. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Gericht feststellt, dass eine Forderung, die zum SCHUFA-Eintrag geführt hat, nicht rechtskräftig ist. Unter diesen Punkt fallen auch sämtliche Fehlinformationen wie falsche Adresse, veraltete Kontodaten oder Kredite, die falschen Personen zugeordnet wurden.
Informationen aus öffentlichen Schuldnerverzeichnissen (Insolvenzverfahren, Erzwingungs-Haftbefehle) werden erst nach drei Jahren gelöscht, Kreditdaten und unregelmäßige Zins- und Tilgungszahlungen (entgegen des bestehenden Vertrags) werden ebenfalls erst drei Jahre nach vollständiger Tilgung des Kreditbetrags gelöscht. Ein Rechtsanspruch auf vorzeitige Löschung besteht nur im Ausnahmefall von § 35 BDSG. Ohne Einwilligung des Gläubigers kann die SCHUFA keine vorzeitige Löschung des Negativeintrags vornehmen. Wer also eine vorzeitige Löschung eines Eintrags erwirken möchte, ist auf die Mithilfe der Gläubiger angewiesen und sollte diese unter Schilderung seiner Lage direkt anschreiben. Wurde die Forderung beispielsweise vom Schuldner beglichen, kann der Gläubiger einen Erledigt-Vermerk an die SCHUFA übermitteln. Erst dann ist eine vorzeitige Löschung des Eintrags von Seiten der SCHUFA möglich.
Da mit einem negativen SCHUFA-Eintrag eine maßgebliche Beeinträchtigung im Geschäftsleben verbunden ist, und solch ein Eintrag nicht selten zu einer Existenzbedrohung ausufert, lohnt es sich in vielen Fällen eine anwaltliche Beratung zum Vorgehen gegen negative SCHUFA-Einträge einzuholen sowie eine Löschung eines Negativeintrags - oder zumindest eine Eintragung eines Erledigt-Vermerks – anzupeilen.
MPH Legal Services vertritt Betroffene bundesweit gegen die Schufa. http://www.mph-legal.de/...