Zum Jahresende ist für bestimmte Forderungen wieder das Thema Verjährung zu beachten. Denn nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner nach § 214 Absatz 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern.Unternehmer sollten daher ihre offenen Forderungen auf eine mögliche Verjährung hin überprüfen. Wann Verjährung eintritt kann vertraglich bestimmt sein oder durch Gesetz geregelt werden. Das Gesetz sieht in § 195 BGB eine regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren vor. Daneben gibt es natürlich auch andere gesetzliche Verjährungsfristen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Absatz 1 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Für Ansprüche, die der regelmäßigen 3-jährigen Verjährungsfrist unterliegen und bei denen der Gläubiger seinen Anspruch sowie den Schuldner kennt, gilt also folgendes: Ansprüche, die im Jahr 2014 entstanden sind, verjähren zum 31.12.2017, 24 Uhr.
Man kann den Eintritt der Verjährung zum Jahresende jedoch verhindern. Insbesondere die Erhebung einer Klage (§ 204 Absatz 1 Nr. 1 BGB) und die Zustellung des Mahnbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren (§ 204 Absatz 1 Nr. 3 BGB) sind in der Praxis gängige Möglichkeiten um die Verjährung zu hemmen.
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