Dies i.d.R. selbst dann, wenn mit dem Einbau erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehen Gebäude einhergen sollten.
Als Rechtsfolge hat der Unternehmer dem Verbraucher die von Ihm erbrachten Zahlungen zurückzugewähren; § 355 Abs. 3 S. 1, § 357 Abs. 1 BGB.
Die Rechtsanwaltskanzlei MPH Legal Services, Rechsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen gegenüber Unternehmern bundesweit.