Hierbei hat der Eigentümer/Vermieter zu bedenken, dass die Kündigung schlüssig und nachvollziehbar begründet wird. Dies, damit der Mieter frühestmöglich Klarheit über seine Rechtsposition bekommt. Hierauf verweist ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (25 C 447/16).
Diesen Voraussetzungen genügt die Kündigung frelich nur, wenn diese konkretisiert wird. Die bloße pauschale Behauptung, das Haus für sich, seine Kinder und seine Mutter zu benötigen, genügt dem im Zweifel nicht.
Der Mieter kam dem Räumungsverlangen des Vermieters unter Berufung auf die unzureichende Begründung der Kündigung im hiesigen Fall nicht nach.
Daraufhin erhob der Vermieter erfolglos Räumungsklage vor dem für solche Fälle stets zuständigen Amtsgericht.
Bei der Kündigung wegen Eigenbedarfs müssen Angaben zur Person, für welche die Wohnung benötigt wird, und zum anderen das Interesse, das diese Person an der Wohnung hat, dargelegt werden. Allein die Formulierung, dass das Haus für en Vermieter und seine Kinder zu nutzen sei, erachtete das Gericht als keine ausreicheden Begründung. Es fehle bereits die Anzahl der Kinder. Es war somit nicht klar, wer alles tatsächlich in das Haus einziehen sollte. Ferner wurde auch nicht angegeben, inwieweit sich die aktuelle Wohnort- und Arbeitssituation des Vermieters durch den Einzug verbessert.
MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Vermieter/Mieter in Kündigungsangelegenheiten bundesweit.