Zum einen ist es ein natürlicher Bestandteil eiweißhaltiger Lebensmittel wie Soja oder Hühnereier. In diesem Fall ist es auch nicht auf der Verpackung angegeben. Zum anderen wird Glutamat aber auch künstlich hergestellt und zum Beispiel in Tütensuppen, Snacks, Fleischerzeugnissen oder Fertiggerichten eingesetzt. Um den Geschmackseindruck zu verstärken, darf Glutamat vielen Produkten zugesetzt werden. Die Verwendung von Geschmacksverstärkern muss allerdings im Zutatenverzeichnis der Verpackungen unter Verwendung der E-Nummer (zum Beispiel E 621 für Mononatriumglutamat) angegeben werden. Auch in Gaststätten und Kantinen muss die Verwendung von Glutamat kenntlich gemacht werden.
„Wird Glutamat bestimmungsgemäß eingesetzt, besteht keine Gesundheitsgefahr“, erklärt Dr. Andreas Daxenberger, Lebensmittelexperte bei TÜV SÜD. Als zugelassener und geprüfter Zusatzstoff ist Glutamat unter einer Menge von 10 Gramm pro Kilogramm allgemein in Lebensmitteln zugelassen. Bei manchen Menschen wird der Verzehr größerer Mengen Glutamat mit Unverträglichkeitsreaktionen, wie sie auch bei Lebensmitteln ohne Glutamatzusatz beschrieben werden, in Verbindung gebracht. Verbraucher, die darauf verzichten möchten, sollten bei der Zutatenliste auch auf Angaben wie Hefeextrakt achten. Das darin enthaltene Glutamat muss nicht extra angegeben werden, da Hefeextrakt eine Zutat und ist und nicht als Geschmacksverstärker gilt. (mso)