- OLG bestätigt Kartellamtsbeschluss in der Hauptsache
- Lottogesellschaften müssen Spielscheine von privaten Vermittlern auch weiterhin entgegennehmen
- Gebietsabsprachen sind rechtswidrig
- Verfahrenskosten tragen die Lottogesellschaften
Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute im Hauptsacheverfahren die Beschwerde der Lottogesellschaften gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vollumfänglich zurückgewiesen. Die Lottogesellschaften hatten versucht, sich gerichtlich gegen den für sie folgenschweren Beschluss des BKartA vom August 2006 zu wehren. Darin hatte das Kartellamt unter anderem einige sich aus dem Zusammenschluss der Lottogesellschaften zum Deutschen Lotto- und Toto-Block ergebenden Verhaltensweisen als wettbewerbswidrig und unvereinbar mit deutschem und europäischem Kartellrecht erklärt.
Auslöser des Kartellrechtsstreits war die Weigerung der Lottogesellschaften, Tippscheine der FLUXX-Tochter JAXX aus dem stationären Vertrieb, zum Beispiel über Supermärkte und Tankstellen entgegenzunehmen.
Dieser Boykott ist nach dem Beschluss des Kartellamts rechtswidrig und daher abzustellen. Dies hat auch das OLG Düsseldorf bestätigt. Ebenso hatte das Kartellamt beschlossen, dass das Regionalitätsprinzip und Teile des so genannten Regionalisierungsstaatsvertrages nicht weiter angewendet werden dürfen. Seitdem müssen die 16 Landeslottogesellschaften im Wettbewerb zueinander stehen und dürfen keine Absprachen, zum Beispiel über die zu zahlenden Provisionen an gewerbliche Spielvermittler mehr treffen. Steuern und Zweckerträge aus Lottogeldern müssen in demjenigen Bundesland verbleiben, in dem die Scheine von Spielvermittlern abgegeben wurden. Eine Umverteilung findet nicht mehr statt. Auch diese Entscheidung hat das OLG Düsseldorf heute erneut bestätigt.
Wegen der besonderen Härte des Kartellrechtsverstoßes hatte das Bundeskartellamt einen Sofortvollzug angeordnet. Hiergegen hatten die Lottogesellschaften bereits erfolglos vor dem OLG Düsseldorf Beschwerde eingelegt. Rainer Jacken, Vorstandssprecher der FLUXX AG: Nun haben die Richter des Oberlandesgerichts auch in der Hauptsache den Kartellamtsbeschluss bestätigt und die Lottogesellschaften deutlich in ihre Schranken gewiesen.'Sollten sich einzelne Lottogesellschaften nicht an die Beschlüsse halten, drohen ihnen empfindliche Bußgelder in Höhe von bis zu 10 Prozent eines Jahresumsatzes.
Die Argumentation der Richter belegt erneut, dass auch ein neuer Staatsvertrag zum Glücksspielwesen an den Maßstäben des deutschen und europäischen Kartellrechts zu messen ist.
Die wegen der Höhe des Streitwerts erheblichen Kosten des Verfahrens haben die Lottogesellschaften in vollem Umfang zu tragen.