Im konkreten Fall geht es um die von der Dresdner Bank AG vertriebenen Lehman Brothers Global Champion Zertifikate (WKN A0MJHE). Die von der Sozietät vertretene Anlegerin erteilte der Dresdner Bank AG im Februar 2007 nach einer Beratung den Auftrag, für sie zehn dieser Zertifikate zu kaufen. Den Auftrag führte die Dresdner Bank AG auftragsgemäß aus. Die Anlegerin wurde nicht darüber informiert, ob die Bank für ihre Tätigkeit eine Vertriebsprovision oder eine sonstige Vergütung erhalten hat. Der Verkaufsprospekt, welcher der Anlegerin im konkreten Fall aber ohnehin nicht vor Zeichnung der Zertifikate überreicht worden war, führt unter dem kleingedruckten Punkt "Weitere Informationen" hierzu lediglich wie folgt aus: "Sofern die Vertriebsgesellschaft das Zertifikat zum Ausgabepreis erwirbt, ist es möglich, dass der Dealer an die Vertriebsgesellschaft eine Vertriebsgebühr zahlt. Ein solcher von der Vertriebsgesellschaft erhaltener Betrag kann zu den Verkaufsprovisionen und -kosten, die die Vertriebsgesellschaft üblicherweise geltend macht, hinzutreten. Weitere Informationen können auf Anfrage von der Vertriebsgesellschaft erhalten werden."
"Diese Klausel könnte darauf hindeuten, dass Verkaufsprovisionen gezahlt wurden", meint Rechtsanwalt Martin Wolters, der die Anlegerin in dem Akteneinsichtsverfahren betreut. "Sollte gezahlt worden sein, genügen diese Informationen im Verkaufsprospekt nach unserer Auffassung aber keinesfalls den Anforderungen, die das Gesetz und die Rechtsprechung an eine ausreichende und transparente Anlageberatung stellt", so Rechtsanwalt Wolters weiter. Der Anwalt sieht daher auch für die Anleger, denen der Prospekt des Lehman Brothers Global Champion Zertifikates vor Zeichnung von der Bank übergeben wurde, gute Chancen gegen die Bank vorzugehen - natürlich vorausgesetzt, dass die Bank tatsächlich Provisionen für ihre Vertriebstätigkeiten erhalten hat und sie die Anleger hierüber nicht ergänzend mündlich aufgeklärt hat. Diesen Anlegern dürfte dann wegen fehlerhafter Anlageberatung Schadensersatz zustehen, und zwar in Höhe des jeweils gezahlten Kaufpreises abzüglich etwaiger erhaltener Ausschüttungen.