In den bisherigen Konzessionsverträgen war geregelt, dass nach Ablauf der Laufzeit der Verträge der bisherige Energieversorger die Leitungsnetze an den neuen Versorger verkaufen muss. Im neuen Energiewirtschaftsgesetz von 2005 heißt es hingegen, dass die Netze in diesem Fall "zu einem angemessenen Preis zu überlassen sind." Nach der Rechtsauffassung der HEAG Südhessischen Energie AG (HSE) und des Landgerichts Darmstadt (Urteil vom 24. April 2007) ist damit auch eine Verpachtung möglich. Das Oberlandesgericht Frankfurt stellt jedoch in seinem Urteilstenor fest, dass das Eigentum an den Netzen zu übertragen ist.
Mit einem Konzessionsvertrag räumt eine Kommune einem Energieversorger das Recht ein, öffentliche Verkehrswege zu nutzen, um Strom- oder Gasleitungen zu verlegen. Seeheim-Jugenheim (Kreis Darmstadt-Dieburg) und Bürstadt (Kreis Bergstraße) hatten Konzessionsverträge neu vergeben. Für die Stromversorgung in Seeheim-Jugenheim kam das GGEW zum Zuge, für die Gasversorgung in Bürstadt die EnergieRied. Die HSE bot deshalb Pachtverträge nach dem Energiewirtschaftsgesetz an und trug damit den gesetzlichen Vorgaben Rechnung.
GGEW und EnergieRied lehnen die Verpachtung ab und klagten nun in der 2. Instanz vor dem Oberlandesgericht Frankfurt "auf die Übertragung des Eigentums an den Netzen". Die Unternehmen verwiesen auf die bislang üblichen vertraglichen Regelungen. Danach mussten Energieversorger ihre Netze an den neuen Konzessionär verkaufen.
Nach der Rechtsauffassung der HSE ist dieses Verfahren mittlerweile überholt. Denn in Paragraph 46 des neuen Energiewirtschaftsgesetzes heißt es, dass Versorgungsnetze "zu einem angemessenen Preis zu überlassen sind." Das schließt nach Ansicht der HSE die Verpachtung ein. Da diese Frage von grundsätzlicher Bedeutung für die gesamte Energiebranche ist, wird die HSE versuchen, diese nun in einem Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof abschließend klären zulassen.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt hat keine Auswirkungen auf die Belieferung der Verbraucher mit Strom und Gas, weil die Lieferverträge nicht betroffen sind.