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IHK-Umfrage in Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorten: Weniger als die Hälfte öffnen sonntags ihre Geschäfte

(lifePR) (Hannover, )
In Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorten dürfen an mehr als 40 Sonn- und Feiertagen jährlich die meisten Geschäfte öffnen. Seit dem Inkrafttreten des neuen niedersächsischen Ladenöffnungsgesetzes im April 2007 gilt dies auch für den Schmuck- und Bekleidungshandel. Aber nur knapp die Hälfte der berechtigten Orte macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. Dies ermittelten jetzt die niedersächsischen Industrie- und Handelskammern.

In knapp der Hälfte (49 %) der Orte wird von der Möglichkeit der Sonntagsöffnung Gebrauch gemacht. Deutliche Unterschiede sind je nach Ortskategorie festzustellen: 76 Prozent der hoch prädikatisierten Kurorte und Heilbäder machen von der Sonn- und Feiertagsöffnung Gebrauch - in 66 Prozent wird an allen zulässigen Sonntagen, in 10 Prozent an weniger Sonntagen geöffnet. Hingegen nutzen die Händler in nur 39 Prozent der Erholungsorte, Luftkurorte und Küstenbadeorte die Sonntagsöffnungsmöglichkeit. In 48 Prozent der vom Land Niedersachsen anerkannten Ausflugsorte wird die Regelung ebenfalls genutzt.

Die zulässige Gesamtöffnungszeit wird dabei nicht überall voll ausgeschöpft: Nur in 47 Prozent der die Sonntagsöffnung nutzenden Orte werden die Geschäfte jeweils für die erlaubten 8 Stunden geöffnet, in 53 Prozent wird eine kürzere Öffnungszeit (im Schnitt 4,7 Stunden) gewählt.

Touristischer Effekt durchaus spürbar

Gut die Hälfte der Orte (53 Prozent), in denen sonntags die Geschäfte geöffnet werden, geben an, hierdurch mehr Gäste in den Ort gelockt zu haben. Im Schnitt ist von fast 20 Prozent mehr Tagesgästen die Rede. Einzelne Orte verzeichnen allerdings einen deutlich höheren Zulauf. Vor allem die Ausflugsorte profitieren von diesem positiven Effekt - hier sprechen über 70 Prozent von einer Steigerung des Tagesgästeaufkommens.

Wenig Probleme mit den Nachbarn

Die große Mehrheit hat angegeben, dass die Sonntagsöffnung nicht zu Problemen oder Auseinandersetzungen geführt hat. Nur 7 Prozent der Orte mit Sonntagsöffnung haben über Konflikte mit benachbarten Kommunen oder nicht zur Öffnung berechtigten Händlern berichtet.

"Gerade vor dem Hintergrund des beträchtlichen Potenzials möglicher Tagesgäste und der geringen Zahl von Problemen, die die Regelung ausgelöst hat, ist es unverständlich, wenn in Orten, die über die entsprechenden Grundlagen verfügen, die Möglichkeiten nicht genutzt werden" meint Martin Exner, Federführer Tourismus der im NIHK zusammengeschlossenen Industrie- und Handelskammern in Emden, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück und Stade, in einem ersten Kommentar der Ergebnisse. "Zahlreiche Untersuchungen belegen den steigenden Stellenwert des Shopping als touristischer Aktivität. Für die Orte, die sich als Kur-, Erholungs- oder Ausflugsort durch ein entsprechendes Angebot qualifiziert haben, stellt die Möglichkeit der Sonntagsöffnung im Ladenöffnungsgesetz eine sinnvolle Unterstützung dar. Wenn nur ein Teil der Händler in diesen Orten von den Möglichkeiten Gebrauch macht, ist das nicht negativ zu sehen, sondern sicherlich Ausdruck vernünftiger innerbetrieblicher Abwägungen. Das Gesetz hat einen vernünftigen Rahmen geschaffen, den Rest regelt der Markt."

Hintergrund der Umfrage, die für die niedersächsischen Industrie- und Handelskammern federführend von der IHK Lüneburg-Wolfsburg durchgeführt wurde, war das am 1. April 2007 in Kraft getretene Niedersächsische Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG). Eine wesentliche Neuerung besteht in der Neuregelung der Sonntagsöffnungsmöglichkeiten. Außer an den vier verkaufsoffenen Sonntagen, die auf Antrag gewährt werden können, dürfen in Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorten an Sonn- und Feiertagen (außer in der Zeit vom 1. November bis 14. Dezember, Karfreitag und erstem Weihnachtsfeiertag) für maximal 8 Stunden Geschäfte nun nicht nur Waren des täglichen Kleinbedarfs, Devotionalien und für den Ort kennzeichnende Waren verkauft werden, sondern jetzt auch Bekleidung und Schmuck. Ein besonderer Antrag muss nicht gestellt werden. Die Tatsache, dass das Geschäft in einem Kur-, Erholungs-, Ausflugs- oder Wallfahrtsort liegt, reicht als Berechtigung aus. Ziel der Umfrage war herauszufinden, ob und in welchem Umfang in den betroffenen Kommunen von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht wurde.
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