Bei Kapitalgesellschaften wurde der Steuersatz gesenkt. Er beträgt jetzt 15 Prozent, statt wie bisher 25. Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag wurde auf 3,5 Prozent vereinheitlicht. Die Bemessungsgrundlagen für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer wurden verbreitert. Je nach Einzelfall kann dies zu steuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen führen, so dass eine Anpassung der Vorauszahlungen sinnvoll sein kann.
Für Betriebe, die ihren Gewinn mit Hilfe einer Bilanz ermitteln, können Änderungen der Vorauszahlungen für die Körperschaftsteuer und / oder für Zwecke der Gewerbesteuer aufgrund der Unternehmensteuerreform nur berücksichtigt werden, wenn Steuerpflichtige dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beantragen oder sie vom Finanzamt zur Abgabe des Vordrucks aufgefordert werden.
Den entsprechenden Vordruck gibt es im Internet der Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz unter www.fin-rlp.de/vordrucke für das Kalenderjahr 2007 mit dem Namen “Anpassung Vorauszahlungen Körperschaftsteuer - Gewerbesteuermessbetrag“.