Die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte zur Pendlerpauschale müssen die Finanzämter im Hinblick auf die geltende Rechtslage, wonach Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erst ab dem 21. Entfernungskilometer als Werbungskosten anerkannt werden, ablehnen. Gleichzeitig werden die Steuerpflichtigen auf die Möglichkeit hingewiesen, dass sie im Rahmen des Einspruchsverfahrens einen sogenannten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen können. Im Zuge dessen tragen die Finanzämter dann den begehrten Freibetrag auch für die ersten 20 Entfernungskilometer ein. Entsprechende Musterschreiben liegen den Finanzämtern vor und können bei persönlicher Vorsprache vor Ort in den Service-Centern der Finanzämter ausgefüllt und unterschrieben dem Lohnsteuerermäßigungsantrag beigefügt werden.
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass alle Arbeitnehmer, die so verfahren, nach heutiger Rechtslage weniger Lohnsteuer zahlen als gesetzlich vorgesehen ist. Sofern das BVerfG die geltende Regelung für verfassungsgemäß erklärt, wird die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Finanzamt nachträglich wieder eingefordert.
Übrigens werden alle Einkommensteuerbescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2007 bezüglich der Pendlerpauschale “von Amts wegen” für vorläufig erklärt.