Die CE-Kennzeichnung ist von ihrer ursprünglichen Konzeption primär als europäisches "Freiverkehrszeichen" und weniger als Verbraucherschutzzeichen zu verstehen.
Im Baubereich wurden europäische Vorgaben durch das Bauproduktegesetz umgesetzt. Die Verpflichtung der CE-Kennzeichnung von Baustoffen ergibt sich aus dem Ablösen von nationalen Normen durch die europäischen Normen. Nach einer Koexistenzphase und Übergangsfrist, in der die "In-Verkehr-Bringer" ihre Produkte der jeweiligen europäischen Norm anpassen konnten, dürfen diese Produkte ohne die CE-Kennzeichnung weder in den Verkehr gebracht noch ohne Zustimmung des Auftraggebers/ Verbrauchers verarbeitet werden. Beispielsweise gilt dies bei Dränprodukten nach DIN EN 13252 seit dem Jahr 2002.
Vorteile ergeben sich für den Verbraucher durch einheitliche Prüfverfahren. Produkte aus unterschiedlichen europäischen Ländern sind nunmehr miteinander vergleichbar. Durch die einheitliche Deklaration und den Angaben auf den Begleitpapieren, die dem jeweiligen Produkt beiliegen müssen, lassen sich auch nach Jahrzehnten die Produkteigenschaften und der Hersteller ermitteln.
Ferner sinkt bei einer solchen Preisgabe der Produkteigenschaften über die Begleitpapiere langfristig und verbraucherfreundlich der Preis. Auch die Anzahl der vermeintlich unterschiedlichen Produkte verringert sich.
Die Qualität eines Produktes wird durch die gleichbleibende Produktbeschaffenheit festgelegt und dokumentiert. Erkennbar sind die Qualitäts- und Sicherheitsaspekte der Dränprodukte erst durch die Angaben auf den Begleitpapieren - wie etwa die Mikrobiologische- oder UV-Beständigkeit - oder durch den Vergleich mit nationalen Grenzwerten. Sie werden durch DIN-Normen oder Regelwerke festgelegt; beispielsweise DIN 4095.
Für die Praxis hat die CE-Pflichtkennzeichnung zahlreiche Auswirkungen.
Alle Hersteller bzw. alle "In-Verkehr-Bringer" von Dränbaustoffen aus Kunststoff müssen bereits seit 2002 durch interne Produktionskontrollen auch die gleichbleibende Qualität Ihrer Produkte sicherstellen. Ebenso ist die jährliche Prüfung durch unabhängige Institute vorgeschrieben. Unweigerlich wird der Wechsel von Produktionsstandorten erschwert, weil nicht alle Hersteller interne Qualitätskontrollen vorweisen können.
Diese Kennzeichnungspflicht gilt für alle Hersteller bzw. In-Verkehr-Bringer. Auch für diejenigen, die bis dato ihre Produkte nicht einer CE-Zertifizierung unterzogen haben. Ein Verstoß gegen die Zertifizierung ist kein "Kavaliersdelikt" und kann Schadensersatzansprüche gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner und Dritten auslösen.