Gemäss der geltenden Fassung der Statuten von Oerlikon ist ein Aktionär, der mehr als 33 1/3 Prozent der Aktien der Gesellschaft erwirbt, nicht verpflichtet, den übrigen Aktionären der Gesellschaft ein öffentliches Übernahmenangebot nach Massgabe der Bestimmungen des schweizerischen Börsengesetzes zu unterbreiten (Opting-Out-Klausel). Der Verwaltungsrat vertritt die Ansicht, dass ein Opting Out den modernen Standards der Corporate Governance nicht mehr entspricht und schlägt deshalb vor, diese statuarische Bestimmung aufzuheben. Bei der Zustimmung zum Antrag des Verwaltungsrats müsste jeder Aktionär, der nach Inkrafttreten der statuarischen Änderung mehr als 33 1/3 Prozent der Aktien der Gesellschaft erwirbt, den übrigen Aktionären ein öffentliches Übernahmeangebot unterbreiten. Dadurch wird die Gleichbehandlung aller Aktionäre gewährleistet, insbesondere die von Kleinaktionären.
Verwaltungsrat beantragt Aufhebung der „Opting-Out“-Klausel für Oerlikon
Beantragte Statuten-Änderung
Gemäss der geltenden Fassung der Statuten von Oerlikon ist ein Aktionär, der mehr als 33 1/3 Prozent der Aktien der Gesellschaft erwirbt, nicht verpflichtet, den übrigen Aktionären der Gesellschaft ein öffentliches Übernahmenangebot nach Massgabe der Bestimmungen des schweizerischen Börsengesetzes zu unterbreiten (Opting-Out-Klausel). Der Verwaltungsrat vertritt die Ansicht, dass ein Opting Out den modernen Standards der Corporate Governance nicht mehr entspricht und schlägt deshalb vor, diese statuarische Bestimmung aufzuheben. Bei der Zustimmung zum Antrag des Verwaltungsrats müsste jeder Aktionär, der nach Inkrafttreten der statuarischen Änderung mehr als 33 1/3 Prozent der Aktien der Gesellschaft erwirbt, den übrigen Aktionären ein öffentliches Übernahmeangebot unterbreiten. Dadurch wird die Gleichbehandlung aller Aktionäre gewährleistet, insbesondere die von Kleinaktionären.