Die Kundgebungen, die vom Verband für ökologischen Landbau Biokreis e.V. und dem Bund Naturschutz Kreisgruppe Passau veranstaltet werden, richten sich aber auch gegen die aktuellen Abstandsregelungen für gentechnisch veränderten Mais von lediglich 150 Metern. Ein Abstand, der nicht ausreichend ist, um eine Auskreuzung zuverlässig zu verhindern. Ein weiterer Protestpunkt sind die Ausnahmeregelungen für die Gentechnikforschung in Labors, Gewächshäusern und evtl. auch in eingezäuntem Freiland von Instituten etc., wenn ein gentechnisch veränderter Organismus als unbedenklich erklärt wird.
Die Kritikpunkte von Biokreis und BN im Einzelnen
- Ausnahmen für GVO vom Geltungsbereich des GenTG sind nicht zuzulassen. Die beabsichtigte Deregulierung, wonach als sicher eingestufte GVO unter nicht definierten Bedingungen von zentralen Regelungen des GenTG ausgenommen werden können, widerspricht dem Vorsorgeprinzip und muss entfallen.
- Privatvereinbarungen, die Koexistenzregelungen außer Kraft setzen, gefährden die gentechnikfreie Produktion und sind deshalb nicht vorzusehen. Was taugt ein Gesetz zum Schutz von Mensch und Umwelt vor den Gefahren der Gentechnik, das mit so einfachen Mitteln umgangen werden kann?
- Der aktuelle GenTG-Entwurf enthält keine näheren Bestimmungen zur Ausgestaltung der guten fachlichen Praxis. Konkrete Anforderungen an Koexistenzmaßnahmen sind aber im Gesetzestext zu verankern, der Verweis auf eine jederzeit änderbare Verordnung reicht nicht aus, um die gentechnikfreie Produktion dauerhaft zu sichern. Zudem muss eine Ermächtigung zum Abbruch des GVO-Anbaus im Gesetz enthalten sein, falls sich das Ziel Koexistenz als unerreichbar erweisen sollte.
- Vereinfachte Verfahren für Freisetzungen von GVO dürfen nicht etabliert werden, da sie die Komplexität von Umweltbedingungen und regionale Besonderheiten ignorieren und eine einheitliche Bewertung für durchaus unterschiedliche räumliche und ökosystemare Gegebenheiten vorsehen. Zudem wird das Beteiligungsrecht der Öffentlichkeit beschnitten.
- Die vorgesehenen Regelungen zur guten fachlichen Praxis sind zu verbessern. So muss klargestellt werden, dass Ziel aller Maßnahmen ist, jeglichen GVO-Eintrag in konventionell und biologisch erzeugte Produkte zu vermeiden. Das GVO-Monitoring muss auch etwaige GVO-Kontaminationen erfassen, die Kosten für erforderliche Untersuchungen sind dem Verursacher anzulasten.
- Die vorgesehenen Mindestabstände zu GV-Mais sind zu gering, um die gentechnikfreie Landwirtschaft zu sichern, sie müssen deutlich erhöht werden. Angaben zu anderen GVO-Pflanzenarten fehlen ganz, beispielsweise zu Kartoffeln. Für Saatgutproduktionsflächen sind keinerlei Abstände festgelegt, obwohl GVO-freies Saatgut Basis der gentechnikfreien Produktion ist. Ein Grenzwert für GVO-Verunreinigungen an der technischen Nachweisgrenze von 0,1 % ist zu verankern, wie von Ihrer Fraktion in ihrer Stellungnahme vom Januar 2007 gefordert. Hier ist eine Nachbesserung dringend erforderlich. Gleiches gilt für Mindestabstände zu allen ökologisch wertvollen Gebieten, deren Schutz vor Einwirkungen durch GVO gerade Ihnen als dem zuständigen Umwelt- und Naturschutzminister sehr am Herzen liegen sollte.
- Um Kontaminationsskandalen wie dem LL601 Reis begegnen zu können, ist die Erstellung einer Datenbank (samt Nachweisverfahren) zu allen in Freisetzungsversuchen getesteten GVO notwendig.