Das Verfahren wurde von Beginn an vom Vermittleranwalt Nikolaus Sochurek (Gründungspartner Peres & Partner) aus München geführt.
Seinen Ausgangspunkt nahm das Verfahren mit einer Klage einer Anlegerin gegen ihren Vermittler vor dem Landgericht Itzehoe. Mit Urteil vom 31.10.2014 (Az. 6 O 122/14) wies das Landgericht Itzehoe die Klage der Anlegerin gegen den Vermittler ab. Die Klägerin hatte die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen. Bei dem Urteil handelte es sich nach Kenntnis der Kanzlei Peres & Partner um das erste klageabweisende Urteil gegen einen gebundenen Vermittler der Infinus bundesweit.
Die Klagepartei legte gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung ein.
Das Berufungsverfahren ist am Oberlandesgericht Schleswig (Az. 5 U 203/14) geführt worden. Der Spezialist für Vermittlerhaftung Sochurek hatte den betreffenden Vermittler auch in der Berufungsinstanz vertreten. Auch in der Berufungsinstanz hatte der Vermittler vollständig obsiegt.
Mit Endbeschluss vom 09.03.2015 (Az. 5 U 203/14) hatte das Oberlandesgericht Schleswig die Berufung der Klägerin vollumfänglich zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht hatte ausgeführt, dass zwischen den Parteien kein Beratungsvertrag zu Stande gekommen sei, weshalb vertragliche Ansprüche ausscheiden würden. Es habe ein unternehmensbezogenes Geschäft vorgelegen für die INFINUS AG FDI. Dies hatte der Argumentation entsprochen, die der Vermittleranwalt Nikolaus Sochurek vom ersten Prozesstag an verfolgt hatte.
Das Oberlandesgericht hatte seine Auffassung zutreffend damit begründet, dies ist der für die zahlreichen Parallelverfahren springende Punkt, dass sich der unternehmensbezogene Charakter des Geschäfts bereits aus den vorgelegten Unterlagen ergeben habe. Diese Unterlagen waren auch in Parallelverfahren nach Kenntnis von Rechtsanwalt Sochurek in den allermeisten Fällen verwendet worden, weshalb die Wertungen des Beschlusses auf andere Fälle ohne Weiteres übertragbar sein dürften.
Ebenso klar erteilte das Oberlandesgericht der Auffassung der Klägerseite eine Absage, dass diese sittenwidrig geschädigt worden sei.
Die klagende Anlegerin hatte jedoch den Rechtsweg noch nicht ausgereizt. Obwohl das Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen hatte, entschied sich die Klagepartei dazu, eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH zu erheben. Hierbei handelt es sich um denjenigen Rechtsbehelf, der einschlägig ist, wenn die Revision durch das betreffende Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist.
Sochurek begleitete das Verfahren vor dem BGH gemeinsam mit dem BGH-Anwalt Prof. Dr. Schmitt. Die Klagepartei argumentierte bei der Nichtzulassungsbeschwerde schwerpunktmäßig damit, dass eine sittenwidrige Schädigung vorgelegen habe und der Beklagte dies billigend in Kauf genommen habe.
Dieser Argumentation erteile der BGH eine Absage. Mit Beschluss vom 28.04.2016 (Az. III ZR 95/15) wies der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde der klagenden Anlegerin zurück.
Damit ist dieser Rechtsstreit nun endgültig beendet.
„Aus unserer Sicht ist dies das Ergebnis, das wir vor dem BGH erwartet hatten. Hierzu hatte ich mich bereits im Vorfeld in der Presse positiv geäußert und behielt Recht. Wir sind froh, dass wir das belastende Verfahren für unseren Mandanten nunmehr erfolgreich abschließen konnten und hoffen, dass dies auch anderen Vermittlern zu Gute kommt.“