Diese Zahlung sei laut Döring notwendig, um den Geschäftsbetrieb in der erforderlichen Weise aufrecht zu erhalten. Dies sei ohne die Zahlungen nicht möglich. Was das in der Folge praktisch bedeutet, dürfte allen Branchenkennern klar sein.
Besonders stutzig macht uns folgender Gesichtspunkt, erklärt Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek, Kanzlei Peres & Partner: „Die Schreiben enthalten keinerlei Angaben zum derzeitigen Liquiditäts- und Schuldenstand der Fondsgesellschaften. Auch Angaben zur geplanten Mittelverwendung sucht man vergebens.“ Stattdessen bezieht sich der Geschäftsführer auf die prekäre finanzielle Situation der Fonds. Ob das Rückforderungsersuchen also Teil eines strukturiertes Sanierungskonzeptes ist oder der Versuch, durch das kurzfristige Einsammeln von Geldern eine Insolvenz zu vermeiden oder zu verzögern, kann auf dieser Grundlage nicht beurteilt werden.
Nachdem Die Xolaris Verwaltungs GmbH die BDO beauftragt hatte, die Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Weiterleitung der Gelder an die Claims unter dem Dach der Henning Gold Mine Inc. zu untersuchen, hat sich auch auf dieser Seite ebenfalls seit längerem Schweigen breit gemacht. Ob BDO weiterhin tätig ist, ob BDO Ergebnisse zu Tage gefördert hat und wenn ja welche Ergebnisse, ist unklar. Klar scheint lediglich zu sein, dass von den Anlegergeldern, die als Darlehen an die Claim-Gesellschaften ausgereicht werden sollten, nur ein Bruchteil tatsächlich bei den Gesellschaften angekommen ist. Der Verbleib der übrigen Gelder ist nach wie vor unklar. Ebenso unklar ist, weshalb die Untersuchungen zum Verbleib des Geldes nicht druckvoll vorangetrieben werden.
Dies schafft weder bei Anlegern noch bei Vermittlern Vertrauen.
Auch findet sich in den Schreiben der Xolaris Verwaltungs GmbH keine Bezugnahme mehr auf das Sanierungskonzept der Henning Gold Mines Inc., welches Ende Februar bei den Gesellschafterversammlungen präsentiert worden ist.
Sollten die Beteiligungsgesellschaften in die Insolvenz fallen, so ist damit zu rechnen, dass der Insolvenzverwalter die bislang ausgereichten Ausschüttungen gemäß § 172 Abs. 4 HGB von den Anlegern zurückfordern wird.
Des Weiteren ist im Falle einer Insolvenz aber auch damit zu rechnen, dass der Insolvenzverwalter alle zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen unternehmen würde, um den Verbleib der Anlegergelder aufzuklären.
Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek, Kanzlei Peres & Partner, vertritt eine große Anzahl von Vermittlern der Canada Gold Trust Fonds und arbeitet bei der Aufbereitung der Sachverhalte mit Brenneisen Capital AG zusammen, die die erste Beteiligung exklusiv vertrieb.
Dennoch ist sich der Münchener Rechtsanwalt durchaus bewusst, dass Schadensersatzklagen auf die Vermittler der Canada Gold Trust Fonds zukommen werden: „Geht eine Kapitalanlage schief, wird nach einem Schuldigen gesucht. Reflexartig sehen sog. Anlegerschutzanwälte die Schuld bei den Vermittlern. Man muss kein intimer Kenner der Branche sein und auch nicht Großkomplexe wie Infinus aus erster Hand miterlebt haben, um zu wissen, wohin die Reise hier gehen wird.“
Umso wichtiger ist es aus Sicht von Sochurek, dass die Vermittler ihre Interessen zusammenführen und sich gemeinsam unter anwaltlicher Anleitung Gedanken dazu machen, wie mit der Situation umzugehen ist.
Anlageberater können zwar in der Haftung stehen, wenn sie die Anleger nicht ordnungsgemäß beraten oder die Plausibilität des Geschäftsmodells nicht geprüft haben. So hätten die Berater die Anleger beispielsweise umfassend über die Risiken der Geldanlage aufklären müssen. „Ob tatsächlich eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt, ist immer vom Einzelfall abhängig. In den mir bekannten Fällen ist keine Falschberatung erkennbar. Zudem muss grundsätzlich der Anleger beweisen, dass er falsch beraten wurde und nicht umgekehrt“, erklärt Rechtsanwalt Sochurek.
Ebenso wenig könne den Vermittlern vorgeworfen werden, dass sie die Plausibilität des Geschäftsmodells nicht ausreichend geprüft hätten. Unzweifelhaft sei, dass es bei den Canada Gold Trust Fonds zu einigen Ungereimtheiten zu Lasten der Anleger gekommen sei. Insofern seien die Sorgen der Anleger auch berechtigt. „Aber den Vermittlern kann nicht vorgeworfen werden, dass die Anlegergelder offenbar nur zum Teil bei den Claim Gesellschaften angekommen sind und viel weniger Gold gefördert wurde als geplant. Eine fehlende Plausibilität bei den Canada Gold Trust Fonds war zum entscheidenden Zeitpunkt der Anlageberatung aus unserer Sicht absolut nicht ersichtlich“, sagt Rechtsanwalt Sochurek.
Mehr Informationen zur Interessenvereinigung: http://www.finanzberaterhaftung.de/...