Nachdem die Klage in der ersten Instanz vor dem Landgericht Bayreuth durch Urteil vom 13.07.2015 (Az. 43 O 666/14) bereits wegen mangelnder Passivlegitimation vollumfänglich abgewiesen worden war, legte die Klagepartei Berufung zum OLG Bamberg ein.
In einem ungewöhnlich deutlichen Hinweisbeschluss (Beschluss vom13.07.2015, Az. 3 U 161/15) zeigte der 3. Zivilsenat der Klägerseite auf, dass die eingelegte Berufung völlig aussichtslos sei und regte an, dass die Klägerseite die Berufung zurücknehmen solle.
In der Sache machte das OLG die üblichen Ausführungen, die sich im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts stützten: Es habe die Passivlegitimation des Beklagten Vermittlers gefehlt, da Vertragspartner der Klagepartei bei der Vermittlung der Kapitalanlage das Haftungsdach (blaue Infinus) gewesen sei. Andere Anspruchsgrundlagen seien auch nicht ersichtlich.
Dies ist erneut ein sehr deutliches Signal zu Gunsten der Vermittler. Die Klagepartei hätte es in diesem Verfahren mutmaßlich nicht einmal zu einer mündlichen Verhandlung oder einem abweisenden Urteil „geschafft“, da das Oberlandesgericht Bamberg die Berufung – wäre sie nicht zurückgenommen worden – höchstwahrscheinlich durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen hätte.
Bereits am 17.12.3015 berichtete Kollege Daniel Blazek, Kanzlei BEMK, dass er zu Gunsten eines vertraglich gebundenen Vermittlers einen Prozess vor dem OLG Düsseldorf erfolgreich abschloss.
Die Urteile und Beschlüsse auf Ebene der Oberlandesgerichte mehren sich nun, so wie wir dies vor rund einem Jahr in erster Instanz gesehen haben. Nunmehr ist man eben in der 2. Instanz angekommen. Dort werden in sehr vielen Fällen die aussichtslosen Prozesse weitergeführt, auf Kosten von ohnehin schon geschädigten Kapitalanlegern oder deren Rechtsschutzversicherungen. Rechtsanwalt Sochurek betreut sogar ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof. „Auch die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die dortige Klagepartei vor den BGH gezogen ist, wird keinen Erfolg haben.“ So Rechtsanwalt Sochurek.
Sochurek ist der Auffassung, dass mittlerweile vermutlich keine Rechtsschutzversicherung mehr ein Vorgehen gegen vertraglich gebundene Vermittler bezahlt, da die Versicherungen bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit nicht leisten müssen.
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Nikolaus Sochurek
Rechtsanwalt
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