Die Wirksamkeit und das Ergebnis beider Abstimmungen sind innerhalb des Aufsichtsrats umstritten und hängen davon ab, ob ein wichtiger Grund im Sinne des Aktiengesetzes für die Abwahl als Aufsichtsratsvorsitzender vorliegt.
Der Vorstand teilt dazu mit, dass es sich um interne Angelegenheiten des Aufsichtsrates ohne wesentliche wirtschaftliche Auswirkungen auf das Unternehmen handelt.