Der EuGH hat in seinem Urteil vom 23. Oktober 2007 festgestellt, dass drei Bestimmungen des VW-Gesetzes mit der europarechtlich garantierten Kapitalverkehrsfreiheit unvereinbar sind. Dabei handelt es sich um das Recht der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Niedersachsen, unabhängig von ihrer Beteiligungshöhe jeweils zwei Aufsichtsratsmitglieder in den VW-Aufsichtsrat entsenden zu dürfen, um die Beschränkung der Stimmrechte auf maximal 20 Prozent sowie um die Sonderregelung, wonach für Beschlüsse der Hauptversammlung, für die nach dem allgemein gültigen Aktienrecht eine Dreiviertelmehrheit der vertretenen Stimmrechte erforderlich ist, eine Mehrheit von 80 Prozent verlangt wird. Diese senkt die Sperrminorität von 25 auf 20 Prozent ab.
Eine nur teilweise Umsetzung des EuGH-Urteils in der Unternehmens-Satzung, wie sie das Land Niedersachsen in der VW-Hauptversammlung beantragt hatte, schafft keine Klarheit, sondern stiftet Verwirrung. Die VW-Aktionäre, die VW-Arbeitnehmer und der Kapitalmarkt haben Anspruch darauf, durch den Blick in die Satzung feststellen zu können, welche rechtlichen Regelungen bei VW gelten. Dies muss nun durch den Gang von Porsche vor Gericht sichergestellt werden.