Auf www.condor.com beispielsweise gibt es attraktive und manchmal auch exklusive Direktverbindungen in die Welt, auf tropische Inseln oder den Metropolen der westlichen Hemisphäre. Hier gibt es EU-weite Regelungen hinsichtlich von Flugstörungen, Ausfällen oder aber Überbuchungen und Beschädigungen am Gepäck. Dieser Artikel möchte Ihnen daher im Grundlegenden Auskunft darüber geben, wie die rechtliche Situation - gleichwohl ohne Gewähr - aussieht.
Erstattung oder alternative Beförderung?
Die Regelungen treffen auf alle in der EU registrierten Airlines zu, die Sie zurück in die Heimat bringen oder aber jegliche Airlines, mit der Sie den europäischen Raum verlassen. Das gibt Ihnen in vielerlei Hinsicht die nötige Sicherheit, im Falle eines Falles eine rechtliche Handhabe zu besitzen.
- Wird Ihnen die Beförderung verweigert, beispielsweise aufgrund einer Überbuchung oder einer Stornierung, so haben Sie die Möglichkeit, einen alternativen Flug zum selben Zielort zu wählen oder aber die Erstattung zu verlangen.
- In manchen Fällen inkludiert diese Regelung auch den entsprechenden Rücktransport zum ursprünglichen Ausgangsort.
Knifflig wird es dann, wenn eine erhebliche Verspätung (über 5 Stunden) Ursache des Anspruches ist. Hier nämlich müssen Sie zwangsläufig wählen, ob Sie weiter befördert werden möchten ODER aber die Erstattung verlangen. Beides geht nicht, sodass hier Alternativflüge ausgelotet werden sollten, bevor Sie sich entscheiden.
Anspruch auf Verpflegung
Nahezu jeder kennt die Bilder, wenn Reisende auf den Großflughäfen der Welt gestrandet sind und lange darauf warten müssen, dass es weitergeht. Hier zeigt sich die EU-Verordnung so, dass die befördernde Airline Sie ausreichend und entsprechend versorgen muss - dazu zählen etwa Erfrischungen, kostenlose Telefonate und manchmal auch eine Übernachtung, wenn es anders nicht mehr geht. Gerade bei den hiesigen Qualitätsstandards brauchen Sie sich also keine Sorge zu machen, wie in einem solchen Falle mit Ihnen umgegangen würde.
Beachten Sie aber, dass bei außergewöhnlichen Umständen (beispielsweise Unwetter, bei Verschulden von Dritten) kein Erstattungsanspruch möglich ist. Hier bleiben Sie aber nicht auf dem Trockenen sitzen, denn das Ticket kann dann trotzdem voll oder anteilig (bei Stopover-Verbindungen) erstattet oder umgebucht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite der Europäischen Kommission - EU-Fluggastrechte.