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Rund um das Testament

Kai Schäfer von der Steuerkanzlei Haubner, Schäfer und Partner beantwortet Leserfragen zum Erbrecht

(lifePR) (München, )
Viele Menschen haben kein Testament. Wer Streit, steuerliche Nachteile oder teure Prozesse mit den Erben vermeiden will, sollte aber rechtzeitig Vorsorge treffen. Denn ein Testament schafft Klarheit für die Hinterbliebenen, wie sich der Verstorbene die Erbfolge gedacht hat. Durch ein Testament vermeidet man das Entstehen einer Erbengemeinschaft, die in der Praxis oft zu erheblichen Problemen führt. Nachfolgend eine Zusammenfassung häufig gestellter Fragen mit Antworten von Rechtsanwalt Kai Schäfer von der Steuerkanzlei Haubner, Schäfer und Partner im bayerischen Bad Aibling.

1. Brauche ich ein notarielles Testament?
Ein notarielles Testament ist kein Muss. Grundsätzlich kann man auch mit einem handschriftlich verfassten Testament seinen Nachlass regeln. Allerdings werden bei der Abfassung eines Testaments nicht selten Fehler gemacht, die zum Beispiel aus rechtlicher Unkenntnis zu unbeabsichtigten Erbfolgen führen können. Wer dies vermeiden will, kann sich von einem Rechtsanwalt oder Notar beraten lassen.

2. Welchen Inhalt und welche Form muss ein Testament haben?
Mit dem Testament kann der Erblasser den oder die Erben bestimmen. Dabei kann er nach Belieben über sein Vermögen verfügen, lediglich sittenwidrige Verfügungen sind verboten. Da das Testament zur Ermittlung des wirklichen Willens des Erblassers auszulegen ist, sollte der Text so eindeutig wie möglich verfasst werden. Ein privatschriftliches Testament muss grundsätzlich mit eigener Hand geschrieben sein. Computer oder Schreibmaschine sind also tabu. Es muss mit vollem Vor- und Nachnamen unterschrieben sein, außerdem sind der Ort und das Datum wichtig. Dies ist besonders dann von Bedeutung, wenn ein zweites Testament auftaucht. In diesem Fall entscheidet das Datum über die Wirksamkeit.

3. Was ist ein Berliner Testament?
Dabei handelt es sich um ein Testament von Ehe- oder Lebenspartnern, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Grund für die Errichtung eines Berliner Testaments ist die meist berechtigte Sorge um die Versorgung des überlebenden Ehegatten. Die Kinder oder andere Personen sollen erst nach dem Tod des letzten Ehegatten erben können. Dies wird durch den Ausschluss der Kinder des Verstorbenen von der Erbfolge erreicht. Hierdurch werden jedoch Pflichtteilsansprüche der Abkömmlinge ausgelöst.

4. Welche Nachteile hat ein Berliner Testament?
Das Berliner Testament kann sich im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuer nachteilig auswirken. So werden die Freibeträge der Erbschaftssteuer für die Kinder nicht genutzt und der überlebende Ehegatte muss das gesamte Erbe versteuern. Nach dem Tod des überlebenden Ehegatten müssen die Kinder nochmals auf das volle Erbe Erbschaftsteuer zahlen. Die Alleinerben zahlen also kräftig drauf. Durch geschickte Planung kann die Steuerlast aber erheblich gesenkt werden, etwa indem man den Ehepartner schon vorher zum Miteigentümer des Vermögens oder der Immobilie macht. Denn was er bereits besitzt, muss er nicht mehr erben.

5. Wo deponiere ich mein Testament?
Für die Aufbewahrung von Testamenten gibt es keine besonderen Vorschriften. Es kann zuhause, beim Anwalt, Notar oder auch beim Nachlassgericht verwahrt werden. Egal wo das Testament aufbewahrt wird, wichtig ist, dass es im Erbfall auch gefunden wird. Die Verwandten oder die angehenden Erben sollten über den Aufbewahrungsort informiert sein. Gegen eine geringe Gebühr kann man das Testament auch dem Nachlassgericht zur Aufbewahrung geben.

6. Wie ändere ich mein Testament?
Sie können Ihr Testament jederzeit und so oft Sie wollen ändern, widerrufen oder ergänzen. Änderungen sollten auch wieder mit Datum und Unterschrift versehen werden, damit überprüft werden kann, ob wirklich der Betroffene selbst das Testament geändert hat. Ein privatschriftliches Testament, das man so nicht mehr will, sollte man am besten aber zerreißen und wegwerfen. Ein notarielles Testament wird dadurch widerrufen, das man es aus der Verwahrung nimmt. Wenn Ehepaare gemeinsam ein Testament aufsetzen, so können sie es auch gemeinsam jederzeit ändern. Ist ein Ehepartner bereits verstorben kann das Ehegattentestament nicht mehr geändert werden, es sei denn im Testament ist eine Änderungsmöglichkeit ausdrücklich zugelassen.

7. Was ist ein Vermächtnis?
Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser bestimmten Personen einzelne Gegenstände aus dem Nachlass oder eine aus dem Nachlass zu zahlende Geldsumme zukommen lassen. Ein Vermächtnis kann auch ein lebenslanges Nutzungsrecht an einer Wohnung sein, oder die Übertragungen eines GmbH-Anteils. Der Vermächtnisteilnehmer wird nicht Mitglied der Erbengemeinschaft und das Vermächtnis wird auch nicht im Erbschein aufgeführt. Zu beachten ist, dass der Erwerb eines Vermächtnisses ebenfalls der Erbschaftsteuer unterliegt, die grundsätzlich im Erbfall fällig wird.


8. Was ist eine Teilungsanordnung?
Eine Teilungsanordnung kann vom Erblasser im Testament verfügt werden, wenn mehrere Personen Erben werden. Grundsätzlich ist ein Nachlass nach Quoten aufgeteilt, das heißt ein Erbe bekommt eine Hälfte, ein anderer ein Viertel oder drei Erben je ein Drittel. Bei Bar- oder Sparvermögen ist das kein Problem. Bei unteilbaren Dingen, wie zum Beispiel Immobilien gibt es aber regelmäßig Streit unter den Erben. Mit einer Teilungsanordnung lässt sich dieses Problem elegant lösen: Dabei wird das Vermögen vom Erblasser nach Gegenständen verteilt und muss unter den Erben in Geld ausgeglichen werden.

9. Welche Rolle spielt der Pflichtanteil bei der Formulierung eines Testaments?
Der Pflichtanteil kann nur unter bestimmten Umständen entzogen werden. Etwa wenn ein Kind seinen Eltern nach dem Leben trachtet, oder misshandelt. Der Pflichtanteil kann auch entzogen werden, wenn ein Abkömmling einen außergewöhnlichen Lebenswandel gegen den Willen des Erblassers führt. Liegt ein Grund für eine Entziehung vor, so muss dieser im Testament ausdrücklich genannt werden.

10. Was ist ein Behindertentestament?
Dabei handelt es sich um ein Testament zugunsten behinderter Angehöriger. Menschen mit Behinderung sind häufig Bezieher von Sozialleistungen. Erbt der Hilfeempfänger, so kann das ererbte Vermögen dem Sozialträger zufallen, der Erbe selbst bekommt nur eine Grundversorgung. Um zu verhindern, dass das Sozialamt den Erbanspruch eines mit öffentlichen Mitteln unterstützten Kindes an sich zieht, kann der Erblasser einen Testamentvollstrecker einsetzen. Eine andere Möglichkeit ist, dass man das behinderte Kind nur als Vorerben und eine andere Person als Nacherben einsetzt.


Ihr Ansprechpartner für weiter Fragen und Beratungen zum Testament: Rechtsanwalt Kai Schäfer, Tel.: 08061 4904-0, E-Mail: kanzlei@haubner-stb.de


Die Steuerkanzlei Haubner, Schäfer und Partner ist eine Partnergesellschaft mit derzeit vier Beratern und 32 Mitarbeitern. Das Unternehmen mit Sitz im bayerischen Bad Aibling wurde 1970 von Emil Haubner gegründet und hat sich unter anderem auf internationales Erbrecht und die Gründung von Familienpools spezialisiert. Vor zwei Jahren feierte die Kanzlei ihr 35-jähriges Firmenjubiläum.
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